Rz. 1

Jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG ist anzeigepflichtig, § 30 ErbStG. Ist zweifelhaft, ob ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt, ist der Erwerber ebenfalls zur Anzeige verpflichtet.[1] Dies kann z.B. bei einem Erbprätendentenstreit oder einer gemischten Schenkung der Fall sein.

 

Hinweis

Im Rahmen der Anzeigeverpflichtung kann nicht relevant sein, ob ein Erwerber der Meinung ist, dass ein Erwerb z.B. als steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk (Weihnachten, Geburtstag etc.) i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (siehe § 6 Rdn 110 ff.>) oder als vom Freibetrag i.S.d. § 16 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1>) erfasst ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang steuerpflichtig ist, trifft zunächst die Finanzverwaltung,[2] was eine Kenntnis des Sachverhalts voraussetzt. Wie allerdings seitens der Finanzämter der Verarbeitung bzw. Prüfung sämtlicher Erwerbe (etwa zu Weihnachten) nachgekommen werden soll, ist fraglich.

[1] BFH v. 10.10.1951 – IV 216/51 S, BStBl III 1951, 209.
[2] RFH v. 20.12.1933 – IV A 310/33, RStBl 1934, 32.

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