Rz. 28

Muster 18: Klageschrift zur Invaliditätsforderung

 

An das

Landgericht

_________________________

Klage

des Frank Sturz, _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

die ABC-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand _________________________

– Beklagte –

wegen Leistung aus der privaten Unfallversicherung (Invaliditätsleistung).

Streitwert: 7.000 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2009, hilfsweise ab dem 20. Februar 2009, zu zahlen.
2. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3. Das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wird angeregt, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist der Kläger einverstanden.

Begründung:

I.

Der Kläger unterhält seit Juli 2000 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung mit der Nummer (xy). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 99) zugrunde. Versichert ist unter anderem die verletzte Person Frank S. mit einer Invaliditätssumme von 100.000 EUR.

 
Beweis: Kopie des Versicherungsscheins – Anlage K1
  AUB 99 – Anlage K2

Am 5.11.2007 verlies die versicherte Person Frank Sturz das Gebäude Hauptstr. 11 in D-Stadt. Auf den regennassen Stufen rutsche er aus, stürzte und zog sich eine Kreuzbandruptur am rechten Knie zu.

Beweis: Zeuge Frank Sturz, _________________________

Binnen Jahresfrist ist eine Invalidität eingetreten, die mit Attest von Dr. Müller vom 10.11.2007 ärztlich festgestellt wurde. Mit Fax vom 15.11.2007 wurde bei der Beklagten eine Invaliditätsleistung unter Zusendung des Attests beantragt.

 
Beweis: Attest vom 10.11.2007 – Anlage K3
  Faxversandprotokoll vom 15.11.2007 – Anlage K 4

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Nachuntersuchung im Kreiskrankenhaus in D-Stadt. Die Gutachter kamen zu der Feststellung, dass eine Beeinträchtigung von 1/5 Beinwert vorliege.

Beweis: Gutachten – Anlage K5

Die Beklagte rechnete mit Brief vom 2. Februar 2009 eine Invalidität von 7 % ab, was einer Zahlung von 7.000 EUR und einer Beeinträchtigung von 1/10 Beinwert entspricht. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass durch eine frühere Meniskusoperation eine Vorinvalidität von 1/10 Beinwert vorgelegen habe. Auf den Einwand, dass bei der verletzten Person Frank Sturz keine Funktionsbeeinträchtigungen vor dem Unfallereignis bestanden hätten, wiederholte die Beklagte lediglich ihren Standpunkt und lehnte eine höhere Zahlung ab.

 
Beweis: Abrechnungsbrief vom 2.2.2009 – Anlage K 6
  Ablehnungsbrief vom 20.2.2009 – Anlage K 7

II.

Die Beklagte macht eine Vorinvalidität als Grund für die Leistungskürzung geltend. Dies wird aus einer Meniskusoperation im Jahr 2003 hergeleitet. Die Beklagte hat eine Vorinvalidität zu beweisen. Es reicht als Beweis nicht aus, dass ein geschädigtes Körperteil früher bereits behandelt wurde und die Beklagte eine Vorinvalidität schlicht behauptet. Vielmehr muss der Versicherer den Beweis erbringen, dass auch eine funktionelle Beeinträchtigung vorlag. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht einmal aus dem Gutachten zur Invaliditätsfeststellung (Anlage K 5). Daher ist die vollständige Funktionsbeeinträchtigung zu entschädigen.

Die verletzte Person Frank Sturz litt am rechte Bein an keinen Einschränkungen und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung lag bis zum Unfalltag nicht vor.

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeuge Dr. Müller behandelnder Arzt, durchgängig seit 2003

III.

Entsprechend den Befunden und der sich daraus ergebenden Bewertung im Rahmen der privaten Unfallversicherung besteht bei der verletzten Person Frank Sturz eine Funktionsbeeinträchtigung von 1/5 Beinwert am rechten Bein. Bei einem vereinbarten Gliedertaxewert von 70 % für den vollständigen Funktionsverlust eines Beins, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 14 %. Daraus resultiert bei einer versicherten Invaliditätssumme von 100.000 EUR ein Zahlungsanspruch auf 14.000 EUR. Davon hat die Beklagte 7.000 EUR gezahlt, weitere 7.000 EUR sind noch zu zahlen.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger als Verzugsschaden zu. Die Beklagte befindet sich seit dem 2. Februar 2009, dem Datum der fehlerhaften Zahlung, spätestens aber ab dem 20.2.2009, dem Tag der Leistungsablehnung, in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Rechtsanwalt

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