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Gerade bei geschiedenen Eltern möchte oftmals der erstversterbende Elternteil einen Einfluss des längerlebenden Elternteils auf die Begünstigung von Todes wegen vermeiden. Das kann verhindert werden, indem dem längerlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht wegen der Erbschaft oder des Vermächtnisses entzogen, dafür ein Pfleger benannt und die Person des Pflegers zum Dauertestamentsvollstrecker berufen wird. Für den Pflichtteilsanspruch kann dagegen keine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Dann kann eine Interessenkollision bei der dritten Person auftreten, die im Regelfall aber nicht als schädlich angesehen wird: Das OLG Brandenburg[28] sah keine Unvereinbarkeit, wenn eine Person durch Testament vom Kindsvater zum Testamentsvollstrecker und zum Pfleger berufen ist. Es ist dann keine andere Person zum Ergänzungspfleger zu bestellen, da die durch Testament als Pfleger bestimmte Person nicht ohne seine Zustimmung übergangen werden dürfe. So liege kein Fall von § 1778 Abs. 1 Nr. 1–5 BGB vor. Auch die Doppelfunktion als Testamentsvollstrecker sei unschädlich, da kein konkreter Interessenwiderstreit festzustellen war; die abstrakte Möglichkeit einer schädlichen Auswirkung potenziell widerstreitender Interessen reiche nicht. Bei entsprechender Anordnung – Einsetzung des Bruders der verstorbenen Kindsmutter als Testamentsvollstrecker und Pfleger – bestellte indes das OLG Hamm[29] den Bruder nicht auch als Pfleger. Hier hatte aber das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und der Bestellung seines Onkels zum Pfleger widersprochen (§ 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Deswegen musste der Wille der Erblasserin, dass ihr Bruder auch Pfleger wird, aufgrund des Widerspruchs des Kindes zurücktreten.

[28] OLG Brandenburg ZEV 2019, 151 m. Anm. Litzenburger.
[29] OLG Hamm ErbR 2018, 272, 274 m. Anm. Rus.

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