Rz. 1
Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).[1] Es regelt die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, also auch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung des Führerscheins (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 StREG).
Rz. 2
Diese Entschädigungspflicht ist auch dann gegeben, wenn der Beschuldigte gegen die Sicherstellung des Führerscheins keine Einwände geltend gemacht hat.[2]
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