Rz. 1

Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).[1] Es regelt die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, also auch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung des Führerscheins (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 StREG).

 

Rz. 2

Diese Entschädigungspflicht ist auch dann gegeben, wenn der Beschuldigte gegen die Sicherstellung des Führerscheins keine Einwände geltend gemacht hat.[2]

[1] Abgedruckt bei Meyer-Goßner/Schmitt, Anhang 5.
[2] KG, Beschl. v. 13.10.2015 – 3 Ws 524/15, juris.

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