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Ein repetitiver Quell für Unstimmigkeiten ist die Herausgabe von Unterlagen durch den Betreuer. Zwar ist die Motivation nachvollziehbar, bei Haftungsfragen auf diese zurückgreifen zu können. Eine Prüfung unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist dem Autor diesbezüglich nicht bekannt. Offensichtlich ist aber der Herausgabeanspruch bei Beendigung der Betreuung bislang gem. §§ 1908i, 1890 BGB a.F. des Betreuten bzw. von seinen rechtsnachfolgenden Erben (§ 1922 BGB). Dies wird nun im Betreuungsrecht selbst klargestellt, § 1872 BGB n.F.

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