Rz. 12

Statt der Verweisungskette §§ 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698a, 1698b BGB a.F. gilt nun § 1874 BGB n.F. Dabei enthält der Absatz 1 des § 1874 BGB n.F. ein Recht zur Tätigkeit bei Unkenntnis und der Absatz 2 eine Pflicht zur Tätigkeit bei Kenntnis und Dringlichkeit.

Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung zwar, aber gerade dann ist meist viel zu regeln. Das betrifft zwar nicht mehr den Betreuten direkt, aber Dritte und auch der (letzte) Wille des Betreuten können beeinträchtigt werden, wenn sich niemand mehr um seine Angelegenheiten kümmert. Durch die Ungewissheit über die Nachfolge entstehen häufig Schäden für den Nachlass und auch für Dritte wie Vermieter, denn bis zur Testamentseröffnung, sonstiger Erbenermittlung oder Einsetzung eines Nachlasspflegers vergehen oft Wochen und Monate.

 

Rz. 13

Gem. § 1874 Abs. 1 BGB n.F. sind Vertretungshandlungen des Betreuers, der keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hat, weiter wirksam. Damit wird der Rechtsverkehr geschützt und erleichtert. Es würden sonst unter Umständen Lebensnachweise gefordert, die schwer oder kaum zu erbringen sind. Allerdings darf der Dritte von der Beendigung (also dem Tod) nichts wissen und auch nichts wissen müssen, § 1874 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.

 

Wichtige Regelung

Recht des Betreuers zur Vertretung bei Unkenntnis vom Tod des Betreuten, § 1874 Abs. 1 BGB n.F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge