Rz. 3

Verstirbt der Betreuer, geht sein Amt nicht auf seine Erben über. Es endet und für ihn ist ein neuer Betreuer zu bestellen, § 1869 BGB n.F. Dies entspricht § 1908c BGB a.F. bei lediglich sprachlichen Änderungen.[1]

Bei der Entlassung wird weitgehend § 1908b BGB a.F. übernommen und zudem ergänzt.[2] Neu ist der Entlassungsgrund nach § 1868 Abs. 2 BGB n.F., wenn die Registrierung (§ 27 Abs. 1, 2 BtOG) des Betreuers widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

 

Wichtige Regelung

Entlassung des Betreuers auch bei Widerruf oder Rücknahme der Registrierung, § 1868 Abs. 2 BGB n.F.

 

Rz. 4

Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer, die nun in § 1868 Abs. 3 BGB n.F. im Gegensatz zu § 1908i Abs. 1 S. 3 BGB a.F. auch so genannt werden, bleibt erhalten, wie auch der einer natürlichen Person gegenüber der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde (nicht deren Mitarbeiter), § 1868 Abs. 7 BGB n.F. Allerdings ist Letzteres nicht mehr zwingend, so dass es bei der Betreuung durch einen Verein bleiben kann, wenn der Betreute es wünscht, etwa weil er eine Betreuung durch eine natürliche Person grundsätzlich ablehnt.[3]

 

Wichtige Regelung

Ausnahmsweise auch Betreuung durch einen Verein möglich, wenn der Betreute es wünscht, obwohl eine natürliche Person zur Verfügung steht, § 1868 Abs. 7 S. 2 BGB n.F.

[1] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 307.
[2] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 306.
[3] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 307.

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