I. überblick

 

Rz. 12

Die Gebühren werden entweder

(1) gegen den Mandanten festgesetzt (§ 11 RVG) oder
(2) gegen einen erstattungspflichtigen Gegner (§§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen); für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die gleichen Bestimmungen durch die Verweisung gem. § 85 FamFG oder
(3) gegen die Staatskasse, wenn es die VKH-Vergütung oder die Vergütung für die Beratungshilfe ist (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG) betrifft.

II. Festsetzung der Gebühren nach § 11 RVG gegen den Mandanten

 

Rz. 13

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, und zwar der Rechtspfleger (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG, § 21 Nr. 2 RPflG). Auf Antrag werden Zinsen festgesetzt (Zinssatz: § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO): "5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz", § 11 Abs. 2 S. 2 RVG.

 

Rz. 14

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 ZPO, 567 Abs. 2 S. 2 ZPO). Ist Beschwerde hiernach nicht möglich, gibt es die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist.

 

Rz. 15

Das Verfahren setzt voraus, dass ein Gerichtsverfahren stattgefunden hat; vereinbarte Gebühren sowie Gebühren nach § 34 Abs. 2 RVG – Übliche Vergütung – können nicht festgesetzt werden.[12] Erforderlich ist ferner ein Kostengrundtitel (Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich).

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 11 RVG Rn 45.

III. Festsetzung der Gebühren nach §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 S. 2, 85 FamFG gegen den Verfahrensgegner

 

Rz. 16

Die Festsetzung gegen den erstattungspflichtigen Gegner erfolgt durch den Rechtspfleger. Sie kann mit einer Erinnerung binnen zwei Wochen und der sofortigen Beschwerde (wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt) angefochten werden. Dann entscheidet das Oberlandesgericht (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 S. 2 ZPO).

IV. Festsetzung nach §§ 55 ff. RVG für den Rechtsanwalt, Vergütung für Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

1. Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung

 

Rz. 17

Die Festsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG). Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) und die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG) gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss auch hier 200,00 EUR übersteigen (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

 

Rz. 18

Wichtig ist, die Frist, die gem. § 55 Abs. 6 RVG gesetzt wird, unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen die Ansprüche auf weitere Vergütung zu erlöschen (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG) und darüber hinaus etwa noch nicht zur Festsetzung beantragte Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfevergütung. Die Nichteinhaltung der Frist bringt alle noch bestehenden Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung zum Erlöschen.[13] Gegen die Versäumung dieser Monatsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung.

[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 55 RVG Rn 35; AnwK-RVG/Volpert, § 55 Rn 73.

2. Festsetzung der Beratungshilfevergütung

 

Rz. 19

Die Vergütung (§ 44 RVG) wird durch den Urkundsbeamten festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BerHG). Der Rechtsbehelf ist die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG. Diese Erinnerung ist der einzige Rechtsbehelf (§ 7 BerHG).

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