a) Beschwerde gegen den endgültigen Festsetzungsbeschluss
Rz. 5
Gegen den endgültigen Beschluss ist befristete Beschwerde zum OLG möglich. Die Beschwer muss über 200,00 EUR ausmachen, wobei die Umsatzsteuer eingerechnet wird[4] und aus der Differenz zwischen der Gesamtvergütung nach dem festgesetzten und der Gesamtvergütung nach dem angestrebten Wert ermittelt wird.[5]
Zur Beschwerdefrist: Die Frist ist innerhalb von 6 Monaten einzulegen (Beginn der Frist: § 55 Abs. 3 S. 2, § 59 Abs. 2 FamGKG, Ende der Frist: § 59 Abs. 2 FamGKG). In Ehescheidungssachen ist streitig, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn es abgetrennte Folgesachen gibt. Zutreffend ist wohl, dass die Frist, solange abgetrennte Folgesachen noch anhängig sind, nicht zu laufen beginnt wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens und damit auch der Werte.[6] Der Anwalt kann den Antrag auf Festsetzung des Wertes gem. § 32 Abs. 2 RVG im Namen des Mandanten, aber auch im eigenen Namen stellen. Das gleiche gilt für die Einlegung der Beschwerde.
b) Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbeschluss
Rz. 6
Gegen die vorläufige Festsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG können Einwendungen nur im Verfahren nach § 58 FamGKG (Anordnung einer Vorauszahlung) geltend gemacht werden. Ob diese Einschränkung auch dem Anwalt entgegengehalten werden kann, ist umstritten.[7]
c) Kosten für diesen Beschluss
Rz. 7
Das Kostenfestsetzungsverfahren in 1. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. In der 2. Instanz fallen im Verfahren gem. § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG gleichfalls keine Gerichtsgebühren an, außer wenn eine nicht statthafte Beschwerde eingelegt wurde.[8]
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