Rz. 1

Materiell verweist § 23 Abs. 1 RVG auf das FamGKG zur ausschließlichen Wertberechnung. Formell knüpft das RVG (§ 32 Abs. 1 RVG) grundsätzlich an die Festsetzung der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werte an, die – im Grundsatz – auch für den Anwalt bindend sind.

Voraussetzung für jede Verfahrenswertfestsetzung ist, dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat oder noch anhängig ist (andernfalls Festsetzung als Vorfrage in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kosten mit dem jeweiligen Kostenschuldner).[1]

[1] Darstellungen bei Vogel, FuR 2013, 116; Domdorfer, FuR 2012, 261.

a) Festsetzung durch das Familiengericht

 

Rz. 2

Das Familiengericht setzt gem. § 55 FamGKG einen vorläufigen Wert an, wenn dies zur Einforderung von Gebühren erforderlich ist; es setzt durch einen Beschluss gem. § 55 Abs. 2 FamGKG den Gebührenwert endgültig fest. Wenn allerdings über die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel zum OLG eingelegt ist, muss das OLG den Rechtsmittelwert festsetzen; an diese Festsetzung ist das Familiengericht gebunden, sofern die Wertvorschriften für den Rechtsmittelwert nicht von den Wertvorschriften für die Gebühren abweichen (§ 54 FamGKG).

 

Rz. 3

Die vom OLG festgesetzten Werte sind aber Rechtsmittelwerte, die nicht immer identisch mit den Gebührenwerten sind. In diesen Fällen besteht keine Bindung an den vom OLG festgesetzten Wert: Die Rechtsmittelwerte ergeben sich aus den §§ 2 bis 9 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamGKG für die Familienstreitsachen; für die FG-Sachen nicht vermögensrechtlicher Art gibt es keine Vorschriften über den Rechtsmittelwert, weil die Rechtsmittel nicht an bestimmte Werte gebunden sind. Für die vermögensrechtlichen FG-Sachen gibt es für den Rechtsmittelwert ebenfalls keine Vorschriften, obwohl § 61 Abs. 1 FamFG einen Beschwerdewert von über 600,00 EUR vorsieht, der Wert muss gem. § 42 Abs. 2, 3 FamGKG geschätzt werden. Die Werte der ZPO stimmen nicht unbedingt mit den Gebührenwerten überein. Für wiederkehrende Leistungen etwa gilt einerseits § 9 ZPO, andererseits § 51 Abs. 1 i.V.m. § 35 FamGKG. Ein OLG-Beschluss mit Bindungswirkung ist aber die Ausnahme: Das AG ist nur insoweit gebunden, als das OLG feststellen musste, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder nicht. Da die genaue Bezifferung entscheidungsunerheblich ist, bindet sie auch nicht das AG.[2]

[2] HK/Stollenwerk, § 54 FamGKG, Rn 12 ff.

b) Bindungswirkung des Beschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten

 

Rz. 4

Sind übereinstimmende Regeln für den Gebührenwert vorhanden, bindet dieser gem. §§ 53 ff., 55 Abs. 2 FamGKG erlassene Beschluss den Anwalt, § 32 Abs. 1 RVG. Der Beschluss wirkt auch für und gegen die übrigen an dem Gerichtsverfahren Beteiligten.[3]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 66; AnwK/N. Schneider/Thiel, § 32 Rn 135 ff.

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