Rz. 33

Hat der Strafrichter eine "BAK von mindestens 0,8 Promille" angenommen und damit gerade keine Feststellung über deren tatsächliche Höhe getroffen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei entsprechend vorliegendem Sachverhalt durchaus die Feststellung treffen, dass der betroffene Kraftfahrer bei dem Unfall, der der strafrichterlichen Verurteilung zugrunde lag, ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. So ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei einer ca. zwei Stunden nach dem Unfall gemessenen BAK von 1,97 Promille für den von ihr zu verantwortenden präventiven Bereich der Gefahrenabwehr annimmt, dass der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Kfz mit 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kann dann auf § 13 Nr. 2c FeV gestützt werden.[50]

[50] VGH BW zfs 2000, 228, 229.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge