Rz. 39

Vergleichbar der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhält der Anwalt nach Nr. 2503 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV). Auch hier kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu (§ 46 RVG).

 

Beispiel 13: Außergerichtliche Vertretung

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, Unterhaltsansprüche abzuwehren.

Es entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 85,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   85,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   17,00 EUR
  Zwischensumme 102,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,38 EUR
Gesamt   121,38 EUR
 

Rz. 40

Auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV erhöht sich gem. Nr. 1008 VV und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber, unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Bei Festgebühren kommt es im Gegensatz zu den Wertgebühren auf eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht an.[40] In Familiensachen kommt dies vor allem in Unterhaltssachen vor, wenn der Anwalt mehrere Unterhaltsgläubiger vertritt.

 

Beispiel 14: Vertretung von Ehefrau und Kindern, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt

Im Rahmen der Beratungshilfe lässt sich die rechtskräftig geschiedene Ehefrau von dem Anwalt wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder vertreten.

Obwohl unterschiedliche Gegenstände vorliegen, ist die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (Nr. 2503 VV) nach Nr. 1008 VV um 60 % zu erhöhen, da insgesamt drei Auftraggeber vorliegen.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV   136,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 156,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,64 EUR
Gesamt   185,64 EUR
 

Rz. 41

Auch dann liegen mehrere Auftraggeber vor, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.

 

Beispiel 15: Vertretung der Ehefrau, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Die Ehefrau lässt sich von dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe wegen Trennungsunterhalts sowie wegen Kindesunterhalts beraten. Die Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden.

Bis zur Rechtskraft der Scheidung macht die Ehefrau Kindesunterhaltsansprüche für die bei ihr lebenden Kinder im gerichtlichen Verfahren im eigenen Namen geltend (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ansprüche vereinigen sich daher in einer Person, so dass nur ein Auftraggeber vorliegt. Das darf aber nicht dazu verleiten, auch außergerichtlich nur von einem Auftraggeber auszugehen. Die Prozess-(Verfahrens-)standschaft gilt, wie der Begriff bereits zum Ausdruck bringt, nur im gerichtlichen Verfahren, nicht auch außergerichtlich. Hier bleibt es bei mehreren Auftraggebern und damit einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.[41]

Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel 14.

[40] OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; LG Kleve AGS 2006, 244; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299; AG Traunstein AGkompakt 2009, 19; OLG Naumburg AGkompakt 2010, 86 = RVGreport 2010, 382 = JurBüro 2010, 472.
[41] AG Heidenheim AGS 2009, 338.

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