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Mit der Übergabe des Grundstücks nebst Bauwerk als wesentlichem Grundstücksbestandteil erfüllt der Bauträger den kaufrechtlichen Teil des Bauträgervertrags gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nutzen, Lasten und Gefahr des Grundstücks gehen gem. § 446 BGB auf den Erwerber über. An die Übergabe in diesem Sinn knüpft § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 drittletzter Spiegelstrich MaBV die Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate an. Hiervon zu trennen ist die werkvertragliche Abnahme gem. § 640 BGB, auf die in der MaBV nicht Bezug genommen wird. Es empfiehlt sich, Übergabe und Abnahme gleichzeitig durchzuführen, um einen gleichzeitigen Beginn der Verjährungsfristen für Mängel am Grundstück und am Gebäude herbeizuführen. Die Verjährungsfrist nach Kaufrecht beginnt mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB). Nach Werkvertragsrecht ist die Abnahme maßgeblich (§ 634a Abs. 2 BGB). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Abnahme gem. § 640 BGB bei Bezugsfertigkeit nur eine Teilabnahme ist, wenn nach vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gem. § 3 Abs. 2 S. 2 letzter Spiegelstrich MaBV noch Bauleistungen abzunehmen sind.[39] Dem Bauträger steht ein Zurückbehaltungsrecht am Besitz zu, solange der Erwerber mit Kaufpreisraten in Verzug ist.

[39] Schmidt, BauR 1997, 216; Thode, ZfBR 1999, 116.

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