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Hierbei handelt es sich um Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang. Sofern der Bauträger Sonderwünsche auszuführen hat, müssen sie als vertragliche Änderung beurkundet werden, es sei denn, die Auflassung wurde bereits beurkundet. In diesem Fall sind Sonderwunschvereinbarungen zwischen dem Bauträger und dem Erwerber nach ständiger Rechtsprechung formlos wirksam.[38] Hiervon zu unterscheiden sind direkte Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und den ausführenden Unternehmern. Diese Vereinbarungen sind vom Bauträgervertrag unabhängig.

[38] Kranzleiter, DNotZ 1996, 253.

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