Rz. 18
Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit des § 3 Abs. 1 MaBV nicht vorliegen, darf der Bauträger nach den Regelungen der MaBV gleichwohl den Kaufpreis entgegennehmen, wenn er zuvor dem Erwerber eine Bürgschaft übergeben hat, die den Anforderungen des § 7 MaBV entspricht.
Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers auf geleistete Kaufpreiszahlungen im Falle der Rückabwicklung des Bauträgervertrags.[20] Die Bürgschaft sichert weiter die auf Geldersatz gerichteten Mängelansprüche des Erwerbers, d.h. Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz und Minderung.[21] Mangels entgegenstehender Regelungen in der MaBV darf der Bauträger bei Vorliegen einer Bürgschaft nach § 7 MaBV gewerberechtlich den Kaufpreis auch entgegennehmen, wenn noch kein dem Wert der Kaufpreiszahlung entsprechender Baufortschritt vorliegt. Zivilrechtlich ist jedoch in Formularverträgen davon auszugehen, dass auch bei Vorliegen einer Bürgschaft gem. § 7 MaBV Zahlungen des Kaufpreises nur nach Baufortschritt vereinbart werden können.[22] Hierfür spricht das gesetzliche Leitbild der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers gem. § 641 BGB und § 1 S. 2 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen i.V.m. § 650m Abs. 2 BGB, wonach auch bei Vorliegen einer Bürgschaft nach § 7 MaBV nur "Abschlagszahlungen" auf den Kaufpreis jedoch keine Vorauszahlungen zulässig sind.[23] Die Sicherheit gem. § 632a Abs. 2 BGB dürfte neben der Bürgschaft nach § 7 MaBV erforderlich sein.[24]
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