Rz. 18

Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit des § 3 Abs. 1 MaBV nicht vorliegen, darf der Bauträger nach den Regelungen der MaBV gleichwohl den Kaufpreis entgegennehmen, wenn er zuvor dem Erwerber eine Bürgschaft übergeben hat, die den Anforderungen des § 7 MaBV entspricht.

Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers auf geleistete Kaufpreiszahlungen im Falle der Rückabwicklung des Bauträgervertrags.[20] Die Bürgschaft sichert weiter die auf Geldersatz gerichteten Mängelansprüche des Erwerbers, d.h. Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz und Minderung.[21] Mangels entgegenstehender Regelungen in der MaBV darf der Bauträger bei Vorliegen einer Bürgschaft nach § 7 MaBV gewerberechtlich den Kaufpreis auch entgegennehmen, wenn noch kein dem Wert der Kaufpreiszahlung entsprechender Baufortschritt vorliegt. Zivilrechtlich ist jedoch in Formularverträgen davon auszugehen, dass auch bei Vorliegen einer Bürgschaft gem. § 7 MaBV Zahlungen des Kaufpreises nur nach Baufortschritt vereinbart werden können.[22] Hierfür spricht das gesetzliche Leitbild der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers gem. § 641 BGB und § 1 S. 2 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen i.V.m. § 650m Abs. 2 BGB, wonach auch bei Vorliegen einer Bürgschaft nach § 7 MaBV nur "Abschlagszahlungen" auf den Kaufpreis jedoch keine Vorauszahlungen zulässig sind.[23] Die Sicherheit gem. § 632a Abs. 2 BGB dürfte neben der Bürgschaft nach § 7 MaBV erforderlich sein.[24]

[22] Basty, DNotZ 2005, 94.
[23] Kranzleiter, DNotZ 2002, 819; BGH v. 2.5.2002 – VII ZR 178/01 – DNotZ 2002, 652, 655; EuGHE I 2004, 3403; Hinweisbrief des VII. Senats des BGH v. 22.12.2004, ZfIR 2005, 300; siehe zur Problematik auch Grziwotz, ZfIR 2003, 592; Volmer, ZfIR 2005, 408.
[24] Blank, notar 2008, 377, 380; Basty, DNotZ 2008, 891, 898.

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