Rz. 17

§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verlangt als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit das Vorliegen der Baugenehmigung oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Ist eine solche behördliche Bestätigung nicht vorgesehen, muss der Bauträger selbst bestätigen, dass mit dem Vorhaben ohne Baugenehmigung begonnen werden darf. Die Fälligkeitsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MaBV ist im Fall der Bestätigung durch den Bauträger erst erfüllt, wenn nach Zugang des Schreibens bei dem Erwerber mindestens ein Monat vergangen ist. Diese Frist soll es dem Erwerber ermöglichen, sich bei der Behörde über die Sachlage zu vergewissern. Wenn eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben erforderlich ist, muss sie das gesamte geschuldete Bauvorhaben umfassen. Eine Teilbaugenehmigung genügt nicht.[18] Inwieweit Auflagen und Nebenbestimmungen schädlich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Bestandskraft der Baugenehmigung wird grundsätzlich nicht als Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 angesehen.[19]

[18] Marcks, § 3 Rn 20.
[19] Marcks, § 3 Rn 20.

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