Rz. 15

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MaBV muss als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit eine Eigentumsvormerkung an vereinbarter Rangstelle in das Grundbuch eingetragen worden sein. Diese Vormerkung sichert den Anspruch des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums. Nachträgliche Verfügungen des Bauträgers, die in das Grundbuch eingetragen werden und der Vormerkung im Rang nachgehen, sind dem durch die Vormerkung gesicherten Erwerber gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Dem Erwerber steht ein Löschungsanspruch gegen die Berechtigten hinsichtlich dieser Eintragungen zu. Ist Vertragsgegenstand eine Eigentumswohnung oder Teileigentum, bestimmt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 letzter Hs. MaBV, dass die Teilungserklärung im Grundbuch vollzogen sein muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge