Rz. 77

Zitat

"Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht – wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich – die volle Verantwortung für deren Inhalt." (amtlicher Leitsatz)[76]

 

Rz. 78

Nach Ansicht des OLG Hamm könne die Formulierung "für RA (…)" nach allgemeinem Sprachgebrauch nur so verstanden werden, dass der Unterzeichnende als Vertreter unterschrieben habe und die Verantwortung für den Inhalt gerade nicht übernehmen wolle.[77] Diese Auffassung des OLG Hamm ist nicht richtig. Gerade die Unterzeichnung als Vertreter (anstelle von z.B. "i.A.") zeigt das Gegenteil.

 

Rz. 79

Der BGH hält dagegen:

Zitat

"Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderer Rechtsanwalt mit Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes. Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet, "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist"."[78]

 

Rz. 80

Nach Ansicht des BGH hätte der Zusatz "für Rechtsanwalt E" deutlich gemacht, dass Rechtsanwalt H (Unterzeichnender) als Unterbevollmächtigter für Rechtsanwalt E in Wahrnehmung des Mandats und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt, der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gäbe zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter tätig werden würde.[79] Der Zusatz "nach Diktat verreist" würde diese Aussage des ersten Teils des Zusatzes nicht relativieren, sondern sei lediglich Erklärung dafür, dass der Verfasser der Begründungsschrift wegen seines Urlaubs diese nicht mehr selbst unterzeichnen konnte,

Zitat

"eine Einschränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für Rechtsanwalt E" geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes"

liege darin nicht.[80] In dieser Entscheidung verwies der BGH im Übrigen auch darauf, dass der Zusatz "i.V." mit dem Zusatz "i.A." nicht vergleichbar ist.[81]

 

Rz. 81

In der Gesamtschau kann aber ein solcher Zusatz "nach Diktat ortsabwesend" dennoch von einem Gericht für schädlich erachtet werden, wie auch die nachstehende Entscheidung zeigt!

[76] OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2014 – 3 RVs 72/14, NStZ 2014, 728 = LSK 2014, 500450 (Ls.) = BeckRS 2014, 19282.
[77] OLG Hamm, a.a.O.
[78] BGH, Urt. v. 31.3.2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 = JurBüro 2003, 376 = MDR 2003, 896 = FamRZ 2003, 1175.
[79] BGH, a.a.O.; so auch BAG, Urt. v. 22.5.1990 – 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706 = BeckRS 9998, 21238.
[80] BGH, a.a.O.
[81] BGH, a.a.O.

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