Rz. 85
Anders als bei der Rentenzahlung entfällt eine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO) auch bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechnung maßgebenden Verhältnisse,[81] da bei der Kapitalabfindung unsichere Zukunftschancen und individuelle Aspekte bereits abzuwägen waren. Das Risiko einer Fehleinschätzung ist in Kauf zu nehmen, da ja der Verletzte sich etwas von einer Abfindung verspricht und der Ersatzverpflichtete nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Kapitalzahlung verpflichtet ist. I.d.R. hat auch der den Kapitalbetrag Leistende keine Aussicht, eine Abänderung des Vergleiches dann zu erreichen, wenn sich die Verhältnisse des Verletzten wesentlich zu seinen (des Verletzten) Gunsten ändern. Dieses ist nun einmal die Natur des Abfindungsvergleiches (begrifflich gleichbedeutend: Risikovergleich).[82] Vgl. hierzu auch die Ausführungen oben (siehe Rn 55 ff.).
Rz. 86
Das Risiko, durch eine Abfindung zuviel bezahlen zu müssen bzw. zuwenig zu erhalten, haben beide Parteien abzuwägen und zu tragen. Nur im Ausnahmefall kann daher ein Vergleich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Anpassung eines Vergleiches nach § 242 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) abgeändert und angepasst werden.[83]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen