Rz. 60

§ 195 ZPO regelt die Zustellung von Anwalt zu Anwalt und wurde zu 1.1.2022 ebenfalls angepasst:

Zitat

§ 195 ZPO – Zustellung von Anwalt zu Anwalt

"(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen ­zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2§ 175 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. 4Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.“

 

Rz. 61

Häufige Fälle einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt sind z.B.:

die Zustellung von einstweiligen Verfügungen im Parteibetrieb
die Zustellung von Vergleichen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
die Zustellung von Schriftsätzen, insbesondere solchen gem. § 132 ZPO
 

Rz. 62

Im Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird, § 195 Abs. 1 S. 3 ZPO. Ist dies für die zu treffende Entscheidung des Gerichts erforderlich, ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt dem Gericht nachzuweisen, § 195 Abs. 1 S. 4 ZPO. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wird auf § 173 Abs. 1 und § 175 Abs. 2 S. 1 ZPO verwiesen, § 195 Abs. 1 S. 5 ZPO.

 

Rz. 63

Durch den Verweis auf § 173 Abs. 1 ZPO wird geregelt, dass auch von Anwalt zu Anwalt die Zustellung elektronischer Dokumente elektronisch ausschließlich an einen sicheren Übermittlungsweg möglich ist. Hieraus ergibt sich aber auch die grundsätzliche Möglichkeit der Zustellung von beA zu beA. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, so hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Verfahren vor den Vollstreckungsgerichten gehören zum ersten Rechtszug, § 172 Abs. 1 S. 3 ZPO. Für Rechtsmittelverfahren siehe § 172 Abs. 2 S. 1 u. 2 ZPO. Hier ist der Rechtsmittelschriftsatz grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszugs zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird, es sei denn, es hat sich bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt, dann ist diesem zuzustellen. Hat die Partei noch keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, ist ihr selbst zuzustellen, § 172 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Nachweis der Zustellung ist bei Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen, § 195 Abs. 2 S. 3 ZPO. Entgegen teilweise verbreiteter Ansicht in der Praxis hat daher die Erteilung des Empfangsbekenntnisse nach dieser Vorschrift i.V.m. § 14 BORA u. § 31 Abs. 6 BRAO auch aus dem beA heraus zu erfolgen, wenn von dort aus ein Empfangsbekenntnis angefordert worden ist. Ein per Schreiben oder Schriftsatz abgegebenes Empfangsbekenntnis würde eine nicht formgerechte Zustellung darstellen, ggf. mit einer Heilung nach § 189 ZPO, vgl. dazu auch Rdn 96 in diesem Kapitel.

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