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§ 28 VVG bestimmt, dass bei Obliegenheitsverletzungen der Versicherer dieses Verhalten grundsätzlich sanktionieren kann.

Bei Verletzung einer vorvertraglichen Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Soweit die Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist dieses Recht des Versicherers allerdings ausgeschlossen, § 28 Abs. 1 VVG.

Bei nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen sehen die Versicherungsverträge vor, dass der Versicherer leistungsfrei ist.

Ausgeschlossen ist die Leistungsfreiheit aber dann, wenn die Obliegenheit mit einfacher Fahrlässigkeit verletzt wurde.

Nach der Auge- und-Ohr- Rechtsprechung sind Umstände, die den zuständigen Versicherungsvertreter mitgeteilt worden sind, der Versicherung bekannt. Das Wissen des Versicherungsvertreters muss sich die Versicherung zurechnen lassen.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Kürzung der Versicherungsleistung bis auf 0 möglich. Ist ein Gebäude nicht bewohnt, steht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegen, wenn der Versicherungsnehmer regelmäßig kontrolliert, ob die Heizung in Funktion ist.

Gem. § 28 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer aber den Kausalitätsgegenbeweis erbringen. Das bedeutet, dass dann, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, keine Leistungsfreiheit des Versicherers besteht.

Für die Annahme der Leistungsfreiheit reicht es aber nicht aus, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre, wenn man die Obliegenheit wegdenkt.

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