Rz. 316

 

Übersicht: Unterschiede Erbe/Vermächtnisnehmer

Rechtsbegriff Erbe Vermächtnisnehmer
Rechtsfähigkeit des nasciturus

Ja, § 1923 BGB

Beim Nacherben: § 2108 Abs. 1 BGB;

Nicht gezeugter Nacherbe: § 2101 BGB

Ja, § 2178 BGB

Auch noch nicht Gezeugter
Bestimmtheit der Berufung

Erblasser höchstpersönlich,

§ 2065 Abs. 2 BGB
Beschwerter oder Dritter kann Vermächtnisnehmer auswählen, § 2151 BGB
Rechtserwerb Vonselbsterwerb, § 1922 BGB

Schuldrechtlicher Anspruch

– Forderungsentstehung mit Erbfall, § 2176 BGB (Anfall des Vermächtnisses),

– Fälligkeit mit Erbfall (sofort), § 271 BGB,

– Dingliche Übertragungsakte je nach Vermächtnisgegenstand.

Ausnahme dingliches Vermächtnis: Vorausvermächtnis des Vorerben, § 2110 Abs. 2 BGB
 

Rz. 317

 
Rechtsbegriff Erbe Vermächtnisnehmer
Annahme

Ausdrücklich oder konkludent, § 1943 BGB,

Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist
Ausdrücklich oder konkludent gegenüber Beschwertem, § 2180 BGB
Ausschlagung    
Frist
6 Wochen bzw. 6 Monate, § 1944 BGB
Keine gesetzliche Frist
im Falle des § 2307 BGB Fristsetzung möglich
Form
Unterschriftsbeglaubigung oder Niederschrift Nachlassgericht, § 1945 BGB
Formlos, § 2180 BGB
Empfänger
Nachlassgericht, § 1945 BGB
Beschwerter, § 2180 BGB
Wirkung
Wegfall rückwirkend auf Erbfall, § 1953 Abs. 1 BGB
Wegfall rückwirkend auf Erbfall, §§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB
 

Rz. 318

 
Rechtsbegriff Erbe Vermächtnisnehmer
Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung Allg. Irrtums-, Täuschungs- und Drohungsanfechtung, §§ 119, 123 BGB Allg. Irrtums-, Täuschungs- und Drohungsanfechtung, §§ 119, 123 BGB
Frist
6 Wochen, § 1954 BGB

Unverzüglich, § 121 BGB

(spätestens 10 Jahre!), 1 Jahr, § 124 BGB

Form

Urkundsbeglaubigung oder Niederschrift Nachlassgericht,

§§ 1955, 1945 BGB

Formlos
Empfänger

Nachlassgericht,

§ 1955 BGB

Beschwerter,

§ 143 Abs. 1 BGB

Wirkung
Anfechtung der Annahme = Ausschlagung, § 1957 BGB
Anfechtung der Ausschlagung = Annahme

Nichtig rückwirkend,

§ 142 BGB

Ersatzbedachter

Anwachsung

Ausdrücklich bestimmt, durch Auslegung zu ermitteln oder subsidiäre Geltung der Auslegungsregeln §§ 2068 ff. BGB

Bei gesetzl. Erbfolge: Erbteilserhöhung § 1935 BGB;

bei test. Erbfolge: Anwachsung

§ 2094 BGB, aber Ersatzerbfolge hat Vorrang: § 2099 BGB

Kein gesetzlicher Ersatzvermächtnisnehmer § 2160, aber evtl. analoge Anwendung von § 2069 BGB (Abkömmling!)

Ja, §§ 2158, 2159 BGB
Erbvertragliche/wechselbezügliche Anordnung

Erbvertrag: Ja, § 2278 Abs. 2 BGB

Wechselbezüglichkeit: Ja, § 2270 Abs. 3 BGB

Erbvertrag: Ja, § 2278 Abs. 2 BGB

Wechselbezüglichkeit: Ja, § 2270 Abs. 3 BGB
 

Rz. 319

 
Rechtsbegriff Erbe Vermächtnisnehmer
Haftung    
– Für allg. Nachlassverbindlichkeiten
Unbeschränkt aber beschränkbar
Keine
  – Für Vermächtnisse
Beschränkt → § 1992 BGB (Überschwerungseinrede)
Für Untervermächtnis beschränkt, § 2187 BGB§ 1992 BGB (Überschwerungseinrede)
Für Pflichtteil
Ja, § 1967 BGB
Nicht extern, aber interne Belastung durch Vermächtniskürzung, § 2318 BGB
Zuwendung fremder Gegenstände Bei mehreren Erben: Voraus-Verschaffungsvermächtnis Ja, §§ 2169, 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis
"Gewährleistung" für Nachlassgegenstände Bei mehreren Erben: Für Voraus-Gattungs-Verschaffungs-Vermächtnis Beim Gattungsvermächtnis, §§ 2182, 2183 BGB
 

Rz. 320

 
Rechtsbegriff Erbe Vermächtnisnehmer
Bedachter ist Pflichtteilsberechtigter    
Zusatz-Pflichtteil
Ja, § 2305 BGB Ja, § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB
Ausschlagung mit nachfolgendem Pflichtteilsanspruch

Für Erbfälle bis 31.12.2009:

Ja, wenn Erbteil beschwert und > als Pflichtteil, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.;

Für Erbfälle ab 1.1.2010 kommt es auf "kleiner als", "gleich groß" und "größer als" nicht mehr an, § 2306 Abs. 1 BGB
Ja, § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB
Sonderanfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über Wegfall der Beschwerung
Ja, § 2308 BGB Ja, § 2308 BGB

Zeitlich gestaffelte Einsetzung

Zeitliche Höchstdauer bei befristeter oder bedingter Einsetzung

Vor- und Nacherbfolge,

§§ 2100 ff. BGB

Grundsatz: Max. 30 Jahre –

mit Ausnahmen, § 2109 BGB

Vor- und Nachvermächtnis,

§ 2191 BGB

Grundsatz: Max. 30 Jahre –

mit Ausnahmen, §§ 2162, 2163 BGB
Schutz des vertraglich bzw. testamentarisch bindend Bedachten vor missbräuchlicher Verfügung Ja, § 2287 BGB Ja, § 2288 BGB (auch gegen Zerstörung, Beiseiteschaffen und Beschädigung – umfassender als Vertragserbe)
 

Rz. 321

 
  Abgrenzung Vorausvermächtnis/Teilungsanordnung  
Rechtsbegriff Vorausvermächtnis Teilungsanordnung
Anordnung    
Einseitig
Ja Ja
Wechselbezüglich
Ja, § 2270 Abs. 3 BGB Nein
Erbvertraglich
Ja, § 2278 Abs. 2 BGB Nein
Inhalt Begünstigungswille des Erblassers (BGH)

Keine Verschiebung der Beteiligungsquote;

bei "überquotaler" Teilungsanordnung Ausgleichszahlung

(evtl. Grunderwerbsteuer-Problem!)
Anfall Forderung mit Erbfall, § 2176 BGB Mit Erbfall, § 1922 BGB
 

Rz. 322

 
Rechtsbegriff Vorausvermächtnis Teilungsanordnung
Annahme Nach Vermächtnisrecht, § 2180 BGB Wie Erbschaft, da mit ihr verbunden
Frist
Keine gesetzliche; vom Erblasser gesetzte; Beschwerter kann i.F...

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