Rz. 117
Nur für den Fall, dass die Auflassung von einer Zug-um-Zug-Zahlung aus irgendeinem Grunde abhängig wäre (bspw. bezüglich Verwendungsersatzansprüchen, Vermächtniskürzungsbeträgen), muss eine vollstreckbare Ausfertigung im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung erteilt sein (§§ 894 Abs. 1, 726, 730 ZPO). Das Grundbuchamt hat jedoch nicht zu prüfen, ob bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht ist; dies erfolgt vielmehr im Klauselerteilungsverfahren.[118]
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