Tenor

Im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 76 GBO wird dem Grundbuchamt aufgegeben, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin in Abt. I lfd.Nr. 8 vom 20. September 2019 einzutragen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. war eingetragener Eigentümer des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes. Gegen ihn erwirkte die Beteiligte zu 2. ein rechtskräftig gewordenes Urteil, das zur Hauptsache wie folgt lautet:

"Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des Grundstücks B-Straße, A-Stadt, bestehend aus Flurstück ... und Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch von A-Stadt des Amtsgerichts in Neuss, Blatt ..., Zug um Zug gegen Zahlung von 400.000,00 EUR die lastenfreie Auflassung zugunsten der Klägerin zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Zu diesem Urteil erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem 4. April 2019 die Klausel: "Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

Am 15. Mai 2019 ließ die Beteiligte zu 2. Erklärungen notariell beurkunden (UR-Nr. ..../2019 des vertretenden Notars). In der Urkunde wurde zunächst festgestellt, der Beteiligte zu 1. sei aufgrund rechtskräftigen Urteils verpflichtet, den genannten Grundbesitz auf die Beteiligte zu 2. aufzulassen. Sodann hieß es:

"Die im Urteil genannte Zug-um-Zug zu leistende Gegenleistung vonEUR 400.000,00 wurde bereits in voller Höhe an Herrn C. gezahlt.

Eine mit Rechtskraftvermerk versehene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils liegt bei Beurkundung vor.

II. Grundbucherklärungen; Auflassung

1. Die Erschienene .... nimmt die Auflassung hiermit entgegen und bewilligt und beantragt, die D-GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf als Eigentümer im Grundbuch des vorgenannten Grundbesitzes einzutragen.

2. Der amtierende Notar wird ...."

Mit Schrift des beurkundenden Notars vom 9. Juli 2019 hat die Beteiligte zu 2. - unter Beifügung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils - die Eintragung des Eigentumswechsels beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt (formlos) beanstandet, wegen der Verurteilung Zug-um-Zug sei die Erteilung einer qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger erforderlich. Am 16. September 2019 ist von der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf die Klausel erteilt worden: "Vorstehende Ausfertigung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäß § 726 Abs. 2 ZPO erteilt. Der Nachweis, dass der Schuldner befriedigt ist, ist durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde der Kreissparkasse Düsseldorf datierend vom 11.03.2019 erbracht."

Alsdann hat das Grundbuchamt auf ergänzende Schrift des Notars vom 17. September 2019 den beantragten Eigentumswechsel am 20. September 2019 eingetragen, ferner im Bestandsverzeichnis des Blattes ... eine Eintragung vorgenommen.

Gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. als neuer Eigentümerin wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem Rechtsmittel, mit dem er zugleich die Eintragung eines sichernden Widerspruchs bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung des Beschwerdegerichts erstrebt. Die Beteiligte zu 2. ist der gewünschten Sicherungsmaßnahme entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II. Es ist geboten, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung durch Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 76 Abs. 1, 1. Alt. GBO - eine andere Maßnahme kommt nach vollzogener Eigentumsumschreibung nicht in Betracht - zu sichern.

1.Der Beteiligte zu 1. erstrebt - in erster Linie - die Eintragung eines ("endgültigen") Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung. Das ist ein nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaftes Ziel einer sogenannten beschränkten Beschwerde gegen eine Eintragung.

Da auch die sonstigen Erfordernisse (§§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO) erfüllt sind, ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1. insgesamt zulässig.

2. Sie wird auch in der Sache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, der über § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO Anwendung findet, ist ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

a) Durch die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin ist das Grundbuch unrichtig geworden.

Unrichtig ist das Grundbuch nach § 894 BGB, wenn sein Inhalt hinsichtlich (unter anderem) eines Rechts an diesem Grundstück nicht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht. Das ist bezüglich der jetzt verlautbarten Eigentümerin hier der Fall. Denn es fehlt an einer nach §§ 925 Abs. 1 Satz 1, 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Auflassung vom Beteiligten zu 1. an die Beteiligte zu 2.

Gemäß § 894 Satz 1 ZPO gilt, falls - wie hier der Beteiligte zu 1. - ein Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, die Erklärung ...

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