Rz. 169

Die Vormerkung soll einen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sichern, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB; dafür reicht ein künftiger oder bedingter Anspruch aus, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Es soll also ein im Grundbuch verlautbarter Rechtszustand geändert werden; die Vormerkung bereitet diese Änderung vor und sichert ihre Durchführung. Ist auf der Grundlage eines Vermächtnisanspruchs ein Grundstück zu übertragen, so ist dieser Eigentumsübertragungsanspruch nach Eintritt des Erbfalls mit einer Vormerkung im Grundbuch sicherbar.[146]

 

Rz. 170

Die Vormerkung schützt nach § 883 Abs. 2 S. 1 BGB vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Erben, vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das zu übertragende Grundstück, § 883 Abs. 2 S. 2 BGB, und vor Haftungsbeschränkungsmaßnahmen des Erben, § 884 BGB. Außerdem ist sie insolvenzfest, §§ 106, 254 Abs. 2 S. 1 InsO. In der Zwangsversteigerung ist der Vormerkungsberechtigte Beteiligter, § 9 Nr. 1 ZVG.

 

Rz. 171

Eintragung der Vormerkung auf der Grundlage einer Eintragungsbewilligung: Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung des Vermächtnisbelasteten, i.d.R. des Erben, § 883 BGB, § 19 GBO. Wollte der Rechtsanwalt als Vertreter des Vermächtnisbelasteten die Eintragung der Vormerkung bewilligen, so bedürfte er der notariell beglaubigten Vollmacht, §§ 29, 30 GBO. Den Eintragungsantrag kann entweder der Vermächtnisbelastete oder der Vermächtnisnehmer stellen, § 13 GBO. Die Eintragung des Vermächtnisnehmers als Eigentümer soll nach der seit 28.12.2022 geltenden Neuregelung des § 13 Abs. 1 S. 3 GBO nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.[147] Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für die Eintragung der Eigentumsvormerkung gilt. Der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt bedarf für den Antrag lediglich schriftlicher Vollmacht, § 30 GBO. Einer Voreintragung des Vermächtnisbelasteten als Eigentümer im Grundbuch bedarf es nicht, § 40 GBO.

Zur Eintragung einer Vormerkung genügt, dass der Anspruch in der Bewilligung hinreichend bezeichnet wird. Eine Vorlage des schuldrechtlichen Vertrags kann das Grundbuchamt lediglich dann verlangen, wenn es sichere Kenntnis von Unwirksamkeitsgründen hat.[148]

[146] BGHZ 12, 115; OLG Hamm MDR 1984, 402.
[147] § 13 Abs. 1 S. 3 eingef. mWv 28.12.2022 durch G v. 19.12.2022 (BGBl. I, 2606).
[148] OLG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2019 – 13 W 19/19, juris.

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