Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vormerkung, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, kann nicht bereits deshalb ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden, weil der Grundstückseigentümer das Anwartschaftsrecht des Berechtigten "aus der Rückauflassung" pfänden und sich zur Einziehung hat überweisen lassen.

2. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts bewirkt nicht zugleich eine Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 53 Abs. 1; BGB § 883; ZPO § 848 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 13.07.2007; Aktenzeichen 5 T 509 u.a./07)

AG Steinfurt (Aktenzeichen Grundbuch von C 348)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im

Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) war Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Mit notariellem Vertrag vom 18.9.1978 (UR-Nr. .../... Notar B in C2) schenkte er dieses Grundstück seiner damaligen Ehefrau, der Beteiligten zu 1), und ließ es ihr auf. In § 4 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass der Beteiligte zu 2) die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen könne, u.a. dann, wenn die Ehe geschieden wird. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung im Falle des Widerrufs der Schenkung bewilligten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.

Am 24.11.1978 wurde das Eigentum umgeschrieben und die Vormerkung in Abt. II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen den Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem 8. Familiensenat des OLG Hamm geschlossenen Vergleich vom 17.11.2004 (Az. 8 UF 21/04). Sie hat am 7.6.2005, 15.12.2005 und 1.8.2006 jeweils einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (AG Detmold - 9M ... -, AG Steinfurt - 18 M .../... - und AG Steinfurt - 18 M .../... -) erwirkt, durch den wegen Forderungen i.H.v. 4.276,73 EUR, 113.910,93 EUR und 14,882,53 EUR das angebliche Anwartschaftsrecht des Beteiligten zu 2) "aus der Rückauflassung" des eingangs genannten Grundstücks an ihn gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit November 2006 rechtskräftig geschieden.

Mit notariellem Vertrag vom 19.4.2007 (UR-Nr. 288/2007 Notar F in T) veräußerte die Beteiligte zu 1) das Grundstück an den Beteiligten zu 3). Unter dem 24.4.2007 beantragte sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3) und die Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragenen Vormerkung.

Am 14.5.2007 löschte das Grundbuchamt antragsgemäß die in Abt. II unter Nr. 1 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Vormerkung und trug am selben Tag in Abt. II Nr. 2 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3) ein.

Gegen diese Löschung hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt. Das LG gab der Beschwerde mit Beschluss vom 13.7.2007 statt und wies das Grundbuchamt an, im Grundbuch einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der Vormerkung einzutragen.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) weitere Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 3) hat sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20.8.2007 zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat mittlerweile am 21.8.2007 einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der Vormerkung eingetragen und den bisherigen Vormerkungsberechtigten, den Beteiligten zu 2), als Begünstigten des Widerspruchs vermerkt.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft und formgerecht eingelegt worden. Die weitere Beschwerde, die sich ursprünglich gegen die Anweisung des LG richtete, kann nach deren Vollzug mit dem Ziel der Löschung der erfolgten Eintragung im Grundbuch fortgesetzt werden. In einem solchen Fall sind zwar gem. § 80 Abs. 3 GBO für die weitere Beschwerde dieselben Beschränkungen zu beachten, die sich aus § 71 Abs. 2 GBO allgemein für die Beschwerde gegen eine im Grundbuch erfolge Eintragung ergeben (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 78, Rz. 11). Die Beschränkung der Beschwerde in § 71 Abs. 2 GBO betrifft jedoch nach anerkannter Auffassung nur solche Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anknüpfen kann. Dies ist bei einem Amtswiderspruch nicht der Fall, der seiner rechtlichen Funktion nach lediglich einen gutgläubigen Erwerb verhindern soll (Budde, a.a.O., § 71, Rz. 47). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass sie durch die auf der Grundlage der Entscheidung des LG erfolgte Eintragung in ihren Rechten betroffen ist. Bei der Eintragung eines Amtswiderspruchs trifft dies auf denjenigen zu, gegen dessen im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet ( - BayObLGZ 1986, 294, 296 f.; MittBayNot 1991, 78; Budde, a.a.O., § 7...

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