aa) Vorläufig vollstreckbares Urteil

 

Rz. 111

Mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil auf Eigentumsübertragung kann nach § 895 ZPO auf Antrag des Vermächtnisnehmers eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden (siehe hierzu Rdn 164 ff.) Einer Voreintragung des Erben bedarf es nicht, weil ein Ausnahmefall gem. § 40 GBO vorliegt.

Wird das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben, so erlischt die Vormerkung, § 895 S. 2 ZPO. Die Löschung im Grundbuch kann ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten erfolgen, § 25 GBO.

bb) Rechtskräftiges Urteil

 

Rz. 112

Das klagestattgebende rechtskräftige Urteil ersetzt die Auflassungserklärung, soweit es den Beklagten betrifft (§ 925 BGB), und die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger (§ 19 GBO). Eine zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragene Vormerkung kann ohne Zustimmung des Gegners gelöscht werden, § 25 GBO. Letzteres ist u.a. für die Kosten bedeutsam, weil eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung (§ 29 GBO) nicht erforderlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge