Rz. 164

Dass eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach herrschender Rechtsprechung vor dem Erbfall nicht in Betracht kommt, wurde bereits oben (vgl. Rdn 98) dargestellt.

In streitigen Fällen wird nach dem Erbfall der zur Erlangung der Eigentumsübertragungserklärung (Auflassung, § 925 BGB) und Grundbucheintragungsbewilligung (§ 19 GBO) zu führende Prozess im Regelfall bei umfangreicher Beweisaufnahme eine nicht unerhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund häufig hoher Streitwerte bei Grundstücken, bei denen das Durchlaufen einer zweiten Instanz nicht unwahrscheinlich ist.

Da eine Überschuldung des Nachlasses und damit die Möglichkeit einer beschränkten Erbenhaftung auch noch erst längere Zeit nach dem Erbfall eintreten kann, ist die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch für den Vermächtnisnehmer durch Bewilligung des Erben im Hinblick auf die Regelung in § 884 BGB von besonderer Bedeutung, weil damit ihm gegenüber der Erbe sich nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen kann. Außerdem ist die Vormerkung vollstreckungs- und insolvenzfest, § 883 Abs. 2 BGB, §§ 106, 254 Abs. 2 S. 1 InsO.

 

Rz. 165

Auch wenn der Erblasser im Testament nichts dazu gesagt hat, dass zugunsten des Vermächtnisnehmers eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen werden soll, geht das OLG Hamm[141] davon aus, die Bewilligung einer Vormerkung sei eine gesetzliche Nebenpflicht und deshalb mit dem Vermächtnis eines Auflassungsanspruchs der Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung verbunden, solange sich aus dem Testament nichts anderes ergebe. Dies ist gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 884 BGB über die unbeschränkbare Haftung des Erben gegenüber dem Vormerkungsberechtigten von erheblicher praktischer Bedeutung.

Allerdings dürfte kein Grundbuchamt aufgrund lediglich stillschweigend bewilligter Eigentumsübertragungsvormerkung eine solche Eintragung im Grundbuch vornehmen.

Deshalb und um einer hohen Sicherheitsleistung zur Vollziehung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils i.S.v. § 895 ZPO zu entgehen, empfiehlt es sich, dem Grundstücksvermächtnisnehmer bereits im Testament einen Anspruch auf Bestellung und Eintragung der Vormerkung zusätzlich vermächtnisweise zuzuwenden und im Falle eines notariellen Testaments schon die Bewilligung der Eintragung gem. § 19 GBO zu erklären mit der Folge, dass diese gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend wird.

[141] OLG Hamm MDR 1984, 402.

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