Rz. 62

Die Ausschlagungsfrist beginnt nach allgemeiner Regel nicht vor der Verkündung der Verfügung von Todes wegen, § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB.

Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an.[59]

§ 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB sieht eine Verzögerung des Fristbeginns vor: Sie beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis hat.

Hierzu der BGH im Urt. v. 5.7.2000:[60]

Zitat

1. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.

2. Dass die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen.

3. Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 206 BGB). …

Aus den Gründen:

Für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist gem. § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung erforderlich. Die Berufung kraft Testamentes, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist ein anderer Grund als die Berufung kraft Gesetzes, wie § 1948 Abs. 1 BGB zeigt.

Es ist nicht Sache der Klägerin, das Fehlen ihrer Kenntnis des Berufungsgrundes zu beweisen. Sie stützt sich zwar auf die Wirksamkeit ihrer Ausschlagung. Dafür muss sie deren Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit beweisen. Dass das Ausschlagungsrecht aber bereits durch Fristablauf weggefallen sei, hat der Gegner zu beweisen, hier also die Beklagten …

§ 1944 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 206 BGB zeigt, dass die Frist nicht abläuft, solange der Erbe geschäftsunfähig ist. Er hat nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit sechs Wochen Zeit zur Ausschlagung. Für die Hemmung des Fristablaufs ist der Erbe beweispflichtig.

[60] BGH Rpfleger 2000, 500 = ZEV 2000, 401 = MDR 2000, 1193 = ZNotP 2000, 432 = FamRZ 2000, 1504 = MittBayNot 2000, 561.

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