Rz. 253

Der Vorkaufsrechtsverpflichtete (= Eigentümer) hat nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt dieses Kaufvertrages durch Übermittlung einer Vertragsabschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch vom Dritten übernommen werden, § 469 BGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erklärt werden. Der Erblasser kann allerdings eine längere oder kürzere Frist bestimmen, § 469 Abs. 2 S. 2 BGB. Fristbeginn ist der Tag des Zugangs der Mitteilung über den Verkauf beim Vorkaufsberechtigten, § 469 Abs. 3 BGB. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.

 

Rz. 254

Wird das Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt, so kommt damit zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Eigentümer ein Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande, den der vorkaufsverpflichtete Eigentümer mit dem Dritten geschlossen hat, § 464 Abs. 2 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge