Rz. 33

Es gelten die allgemeinen Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne Mahnung bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit eintreten, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Rz. 34

 

Beispiel

Fälligkeit drei Monate nach Erbfall, nach der Bekanntgabe der betreffenden Verfügung von Todes wegen oder nach Erklärung der Vermächtnisannahme gegenüber dem Beschwerten.

 

Rz. 35

Es gelten natürlich auch die Vorschriften über die Verzugszinsen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge