Rz. 193

Erfüllt der Grundstückseigentümer den Anspruch des Nießbrauchsvermächtnisnehmers nicht freiwillig, so ist Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB samt Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO zu erheben. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den vom Vermächtnisnehmer in Anspruch genommenen Erben stellt ein Erledigungsereignis i.S.v. § 91a ZPO dar.[157]

Mit Rechtskraft des Urteils sind die Willenserklärungen des Beklagten ersetzt, § 894 ZPO. Der Nießbrauch berechtigt aber auch zum Besitz, deshalb ist nicht nur auf Abgabe der Willenserklärung zu klagen, sondern auch auf Herausgabe. Zwar ist der Kläger noch nicht dinglich berechtigter Nießbraucher, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon jetzt die Herausgabe geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Erbe sich der rechtzeitigen Besitzeinräumung entziehen wird.

Die sofortige Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs nach §§ 2181, 271 BGB ist vor allem für den Vorausvermächtnisnehmer (§ 2150 BGB) von Bedeutung, weil er die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs als einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) noch vor der Erbteilung verlangen kann, § 2046 BGB. Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Tode des Erblassers vom Erben zu erfüllen.[158]

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