Rz. 249

Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden. Wird das dingliche Vorkaufsrecht mehreren Personen eingeräumt, so bestimmt § 472 BGB deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 1098 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften kann das Vorkaufsrecht nur insgesamt ausgeübt werden. Wird das Vorkaufsrecht durch mehrere Berechtigte nach § 472 BGB ausgeübt, so geht ihr Eigentumsübertragungsanspruch auf Übereignung in Bruchteilseigentum, sofern in der Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt wurde. Das Vorkaufsrecht kann auch für mehrere Berechtigte in Form der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB bestellt werden. Wird das Eigentum in einem solchen Fall auf einen der Gesamtgläubiger übertragen, so wirkt dies schuldbefreiend.[199]

 

Rz. 250

Ist das dingliche Vorkaufsrecht einer juristischen Person eingeräumt, so kann das Recht auf den Rechtsnachfolger übergehen, sofern der Übergang nicht ausgeschlossen ist, §§ 1098, 1059a BGB.

[199] OLG Frankfurt DNotZ 1986, 239.

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