Rz. 107

Mit Ablauf des 31.12.2022 trat das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) außer Kraft. Als Nachfolgeregelung trat zum 1.1.2023 im Zusammenhang mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)[107] an seine Stelle. Neu geregelt wurden zum 1.1.2023 die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen betreuungsbehördlicher Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Vollmachten; damit wurde ein Teil der neuesten BGH-Rechtsprechung[108] in diesem Bereich überholt.[109] Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG (bis 31.12.2022: § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG) ist die Urkundsperson der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen oder auf Vollmachten, die von natürlichen Personen erteilt wurden, öffentlich zu beglaubigen. Entgegen der bis 31.12.2022 geltenden Rechtslage ist die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson der Betreuungsbehörde für Vollmachten seit 1.1.2023 im Außenverhältnis umfassend und nicht auf Vorsorgevollmachten beschränkt. Gleichwohl hält § 7 Abs. 2 S. 1 BtOG die behördliche Urkundsperson an, entsprechende Beglaubigungen nur vorzunehmen, wenn die Vollmacht zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Mit § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG wurde zudem eine gesetzliche Neuregelung geschaffen, wonach die betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Grundbuch- und Registertauglichkeit i.S.v. § 29 GBO und § 12 Abs. 1 HGB bzw. die bspw. nach den §§ 1484 Abs. 2 S. 1, 1945 Abs. 3 S. 2, 1955 S. 2 BGB geforderte Form verliert. Materiellrechtlich bleibt die (post- bzw. transmortale) Vollmacht hingegen wirksam. Die Vorschrift begründet demnach eine zeitliche Begrenzung der Beglaubigungswirkung für transmortale Vollmachten auf den Tod des Vollmachtgebers und fingiert, dass eine eigentlich öffentlich beglaubigte Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers zu einer privatschriftlichen Vollmacht wird. Die Betreuungsbehörde hat keine Zuständigkeit für die Gestaltung von Sachverhalten, die zeitlich nicht mehr in die Vorsorge-, sondern in die Nachlassphase fallen. Anderenfalls würde das Betreuungsrecht zu ungewollten Folgewirkungen im Nachlassverfahren führen und das gut austarierte System der gesetzlich vorgesehenen Erbnachweise (§ 35 GBO) beeinträchtigen. § 34 BtOG stellt als Anwendungsvorschrift zu § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG klar, dass diese zeitliche Begrenzung der Beglaubigungswirkung nur für Vollmachten gilt, die seit dem 1.1.2023 durch die Betreuungsbehörde nach § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG öffentlich beglaubigt worden sind.

[107] BtOG v. 4.5.2021 BGBl. I, 882.
[109] Gesetz v. 24.6.2022 BGBl. I, 959. Darstellung hier nach Siegel/Kraus, Die Auswirkungen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf die notarielle Praxis, DNotZ 2022, 906. Vgl. auch DNotI-Report I/2023, 4.

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