Rz. 11

Schuldner = Beschwerter ist in der Regel der Erbe bzw. die Erbengesamtheit, § 2147 BGB. Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB, das bei einer Erbenmehrheit vor der Erbteilung zu erfüllen ist, § 2046 BGB. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) und tragen im Innenverhältnis die Vermächtnislast im Verhältnis der Erbteile bzw. im Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse, § 2148 BGB. Der Erblasser kann Abweichendes bestimmen.

 

Rz. 12

Die Haftung für den Vermächtnisanspruch setzt voraus, dass der Schuldner die zur Erfüllung erforderliche Deckungsmasse aus dem Nachlass erlangt hat. Die Haftung ist begrenzt durch den Umfang des erbschaftlichen Erwerbs (für den Erben: § 1992 BGB; für den Vermächtnisnehmer: § 2187 BGB). Der Vermächtnisnehmer als Nachlassgläubiger hat bei unzulänglichem Nachlass Nachrang nach anderen Gläubigern, §§ 19921994, 1980, 2318 BGB; §§ 322, 327, 328 InsO; § 5 AnfG.

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