Rz. 306

Es gelten die allgemeinen Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne Mahnung bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit eintreten, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, z.B. bei Fälligkeit drei Monate nach Erbfall, nach der Bekanntgabe der betreffenden Verfügung von Todes wegen oder nach Erklärung der Vermächtnisannahme gegenüber dem Beschwerten.

Es gelten natürlich auch die Vorschriften über die Verzugszinsen.

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