Rz. 187
Die Zuwendung eines Nießbrauchs an einem Gegenstand begründet den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf dingliche Bestellung des Nießbrauchs als einem beschränkten dinglichen Recht.
Im Falle des Nießbrauchsrechts an einem Grundstück (häufig an einem Gebäude) ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer erforderlich sowie die Eintragung im Grundbuch.
Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil: Die Eintragung eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann im Grundbuch eingetragen werden.[156]
Rz. 188
In diesem Falle bedarf es der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch nach § 39 GBO. Außerdem hat der Erbe als Grundstückseigentümer die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO (notarielle Beurkundung oder Beglaubigung) abzugeben, der Vermächtnisnehmer kann einen formlosen Eintragungsantrag nach § 13 GBO stellen. Die Einigung über die Nießbrauchsbestellung selbst bedarf keiner Form. Es empfiehlt sich jedoch, sie zur Beweissicherung und zur Klarheit für den Inhalt des Nießbrauchsrechts in Schriftform abzufassen.
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