Rz. 1

Nicht immer ist der Prozess mit der Erwirkung des Urteils beendet. Auch die Arbeit des Bevollmächtigten endet nicht mit dem Erlass des Urteils durch das angerufene Gericht.

 

Rz. 2

Der Rechtsanwalt hat auch nach der Verkündung eines Urteils die Interessen seines Mandanten zu wahren. Hierzu kann die Empfehlung gehören, auf Rechtsmittel zu verzichten und so zwei Verfahrensgebühren zu sparen.

 

Rz. 3

Ist das zugestellte Urteil offensichtlich fehlerhaft, der Tatbestand nicht vollständig oder sind in der Sache entgegen § 308 ZPO nicht alle Anträge beschieden worden, so muss der Rechtsanwalt prüfen, ob

 

Rz. 4

ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO,
ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO oder
ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO

in Betracht kommt und gestellt werden soll.

 

Rz. 5

Auch muss der Rechtsanwalt in Vorbereitung von Rechtsmitteln an einen Antrag auf das Hinausschieben der Zustellung denken.

 

Rz. 6

Die Zwangsvollstreckung vor Augen, stellt sich für den Gläubiger die Frage nach der Zustellbescheinigung, dem Rechtskraftzeugnis und der vollstreckbaren Ausfertigung.

 

Rz. 7

Ist das Urteil zunächst aufgrund seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung vollstreckt worden oder wurde hierauf nur gegen Sicherheitsleistung verzichtet, so muss die Sicherheit schon aus Kostengründen nach der Rechtskraft des Urteils wieder herausverlangt werden.

 

Rz. 8

In Abschnitt B (siehe Rdn 9 ff.) werden nachfolgend die jeweiligen rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit der Verkündung und Zustellung des Urteils erläutert. Die möglichen Anträge werden dann als Muster in Abschnitt C (siehe Rdn 222 ff.) aufgearbeitet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge