Rz. 108
Für den Berichtigungsantrag entstehen keine Gerichtsgebühren und nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG auch keine Anwaltsgebühren, soweit diese Tätigkeit von dem in der Instanz beauftragten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.
Rz. 109
Hinweis
Vor diesem Hintergrund bedarf ein Berichtigungsbeschluss in der Regel auch keiner Kostenentscheidung.[105]
Rz. 110
Ist ein nicht mit der Prozessführung beauftragter Rechtsanwalt – etwa im Rahmen einer späteren, aufgrund der Unrichtigkeit mit Schwierigkeiten behafteten Zwangsvollstreckung – tätig geworden, erhält er die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen