Rz. 108

Für den Berichtigungsantrag entstehen keine Gerichtsgebühren und nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG auch keine Anwaltsgebühren, soweit diese Tätigkeit von dem in der Instanz beauftragten Rechtsanwalt wahrgenommen wird.

 

Rz. 109

 

Hinweis

Vor diesem Hintergrund bedarf ein Berichtigungsbeschluss in der Regel auch keiner Kostenentscheidung.[105]

 

Rz. 110

Ist ein nicht mit der Prozessführung beauftragter Rechtsanwalt – etwa im Rahmen einer späteren, aufgrund der Unrichtigkeit mit Schwierigkeiten behafteten Zwangsvollstreckung – tätig geworden, erhält er die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403.

[105] OLG Naumburg OLGR 2004, 388.

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