Rz. 90

Der Berichtigungsantrag[71] nach § 319 ZPO setzt voraus, dass sich in der Entscheidung eine offensichtliche Abweichung zwischen dem vom Gericht Gewollten und der tatsächlichen Entscheidung erkennen lässt.

 

Rz. 91

Dabei muss sich die offensichtliche Unrichtigkeit aus der Entscheidung oder deren Verkündung selbst ergeben. Auch für am Prozess beteiligte Dritte muss sich die Unrichtigkeit ohne Weiteres ergeben können.[72]

 

Rz. 92

 

Hinweis

Entscheidend und berichtigungsfähig ist also ein Fehler bei der Willensverlautbarung, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung.[73]

 

Rz. 93

Checkliste möglicher offensichtlicher Unrichtigkeiten[74]

Schreibfehler[75]
Rechenfehler[76]
Ungenauigkeiten im Ausdruck[77]
Berechnungsfehler durch falsche Eingabe in ein Berechnungsprogramm[78]
versehentlich unterbliebene Zulassung der Revision[79]
Divergenz zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tenor,[80] etwa der Kostenentscheidungsbegründung und dem Tenor, wenn etwa der "falschen" Partei die Kosten auferlegt werden oder die Kostenentscheidung sogar ganz fehlt
unklare Kostenentscheidung[81]
in Bezug auf die Kosten des Streithelfers, wenn sich aus dem Urteil hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Gericht in seiner Entscheidung auch über die Kosten des Streithelfers entschieden hat[82]
unzutreffende Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten[83]
unzutreffende Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters[84]
fehlerhafte Angabe der Grenzen für einen Anspruchszeitraum[85]
 

Rz. 94

 

Hinweis

Mit dem Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO kann kein – auch kein offensichtlicher – Rechtsanwendungsfehler berichtigt werden. Diese sind vielmehr im Wege der Berufung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu korrigieren.

 

Rz. 95

Die Berichtigung kann alle Teile des Urteils betreffen, d.h.

das Rubrum,

 

Hinweis

Im Wege einer Urteilsberichtigung kann auch die nach dem Rubrum beklagte Partei durch eine andere ersetzt werden, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei als Beklagte angesehen wird und verurteilt werden soll.[86]

Nicht zulässig ist der "Parteiwechsel" im Gewand einer vermeintlichen Rubrumsberichtigung.[87]

den Tenor,[88]

 

Hinweis

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergeben und auch für Dritte ohne Weiteres deutlich sein.[89] Nichts anderes gilt, wenn in diesem Sinne die Zulassung der Berufung versehentlich nicht ausgesprochen wurde.[90] Wurde dagegen das Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen, kann dies nicht über § 319 ZPO korrigiert werden.[91]

den Tatbestand,
die Entscheidungsgründe und
letztlich auch die Unterschrift.[92]
[71] Muster unter Rn 227.
[72] BGH MDR 2016, 607; Zöller/Feskorn, § 319 Rn 5.
[73] OLG Koblenz, MDR 2015, 236; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 485 = MDR 2005, 47.
[74] Vgl. auch Zöller/Feskorn, § 319 Rn 8 ff.
[77] OLG Brandenburg MDR 1997, 1064 (Überschrift eines i.Ü, als solches erkennbaren Urteils mit "Beschluss" auf der Ausfertigung); OLG Zweibrücken MDR 1994, 831; BGH ZIP 1993, 624.
[78] OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 776; OLG Bamberg NJW-RR 1998, 1620.
[79] BGH NJW-RR 2001, 61; BAG NJW 2001, 142.
[80] OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524.
[81] BayObLG NJW-RR 1997, 57.
[83] Zöller/Feskorn, § 319 Rn 14.
[84] LAG München MDR 1985, 170; Zöller/Feskorn, § 319 Rn 14.
[87] Zöller/Feskorn, § 319 Rn 14 m.w.N..
[88] BGH NJW 1999, 646; NJW-RR 1991, 1278.
[92] BGH NJW 2003, 3057 f.; BGHZ 18, 350.

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