Rz. 169

Die Urteilsergänzungsfrist beträgt gem. § 321 Abs. 2 ZPO zwei Wochen. Sie ist keine Notfrist und keine andere in § 233 ZPO genannte Frist.

 

Rz. 170

Eine Verkürzung der Urteilsergänzungsfrist kann gem. § 224 Abs. 1 S. 1 ZPO vereinbart werden, dürfte praktisch aber keine Relevanz haben.

 

Rz. 171

Eine Fristverlängerung durch das Gericht ist nach § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung im Falle des § 321 ZPO fehlt.

 

Rz. 172

 

Hinweis

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Frist nicht um eine Notfrist handelt und der BGH hier eine Gleichstellung abgelehnt hat.[161]

 

Rz. 173

Die Urteilsergänzungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils – mithin der Erstzustellung einer Ausfertigung oder (regelmäßig) beglaubigten Abschrift des verkündeten Urteils in vollständiger Form an die betroffene Partei bzw. ihren Prozessvertreter.

 

Rz. 174

Ergibt sich die Notwendigkeit eines Urteilsergänzungsantrags erst aus der Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach § 320 ZPO zu laufen.[162] In der Praxis empfiehlt es sich, die beiden Anträge zu verbinden, um die Abgrenzungsschwierigkeiten und daraus resultierende Rechtsnachteile zu vermeiden.

 

Rz. 175

Die Frist endet nach Ablauf von zwei Wochen. Die Fristberechnung richtet sich dabei nach § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO. Ist die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO abgelaufen, so entfällt die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen Antrags rückwirkend.

 

Rz. 176

 

Hinweis

Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321 ZPO beantragt werden muss. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist.[163] Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.[164]

 

Rz. 177

 

Tipp

Der mit dem übergangenen Antrag geltend gemachte Anspruch ist damit aber nicht verloren. Vielmehr kann dieser durch eine neue Klage wieder geltend gemacht werden. Der Bevollmächtigte kann so sein Haftungsrisiko auf die Kosten des zusätzlichen Verfahrens reduzieren, wenn die Versäumung der Frist nach § 321 ZPO auf sein Verschulden zurückgeht.

[161] BGH FamRZ 1980, 669.
[162] BGH NJW 1982, 1821; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn 11.
[163] BGH NJW-RR 2005, 790; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn 12.

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