Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsergänzung nach Übergehen eines Berufungsantrags durch das Berufungsgericht. Entfallen der Rechtshängigkeit einer Klage bezüglich eines übergangenen Berufungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muss. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, MDR 1991, 673 = NJW 1991, 1683; v. 10.1.2002 - III ZR 62/01, BGHReport 2002, 320 = NJW 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen Antrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos.

b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.

 

Normenkette

ZPO § 321

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 64 S 127/01)

AG Berlin-Spandau

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 des LG Berlin v. 30.3.2004 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des AG Spandau v. 29.5.2001 - Az.: 5 C 165/01 - wirkungslos ist.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 2 (fortan: der Beklagte) und dessen Ehefrau, die frühere Beklagte zu 1, waren Mieter einer Wohnung in Berlin, G. straße, die ihnen der Kläger mit Vertrag v. 30.3.1996 vermietet hatte. Die Beklagten minderten zeitweise die Miete wegen behaupteter Mängel; der Beklagte vertrat außerdem die Auffassung, der Mietzins sei wucherisch überhöht.

Wegen dieser Meinungsverschiedenheiten kam es zu zwei Zahlungsprozessen beim AG Spandau. In dem Verfahren 5 C 647/00 nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Miete i.H.v. 3.608,90 DM nebst Zinsen für die Zeit bis einschließlich August 2000 in Anspruch. Das AG hat der Klage hinsichtlich des Beklagten mit Teilurteil v. 23.1.2001 stattgegeben und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Nach Rücknahme der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichteten Klage hat das AG dem Beklagten durch Schlussurteil v. 27.3.2001 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die von dem Beklagten gegen beide Urteile eingelegten Berufungen wurden beim LG unter den Aktenzeichen 64 S 127/01 und 64 S 141/01 geführt.

In dem zweiten Verfahren vor dem AG Spandau mit dem Aktenzeichen 5 C 165/01 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer Mietrückstände i.H.v. 5.105,06 DM für die Monate September 2000 bis März 2001 in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das AG mit Urteil v. 29.5.2001 stattgegeben. Die von dem Beklagten auch insoweit eingelegte Berufung wurde bei dem LG unter dem Az. 64 S 249/01 geführt.

In der mündlichen Verhandlung v. 26.10.2001 hat das LG die drei Berufungsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren 64 S 127/01 als führend bestimmt. Nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme hat es sodann mit Urteil v. 23.8.2002 "das am 23.1.2001 verkündete Teilurteil und das am 27.3.2001 verkündete Schlussurteil des AG Spandau - 5 C 647/00 - geändert", den Beklagten zur Zahlung von 413,58 EUR (808,90 DM) nebst Zinsen verurteilt, die weiter gehende Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz entschieden. Einen Tatbestand enthält das Urteil nicht. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen zu den im Verfahren 5 C 165/01 (64 S 249/01) geltend gemachten Mietzinsansprüchen.

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20.9.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 11.7.2003 hat er die Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 ZPO und in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung v. 5.12.2003 nach entsprechendem Hinweis hilfsweise die Ergänzung des Urteils beantragt. Das Berufungsgericht hat beide Anträge mit Urteil v. 5.12.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, bei Übergehung eines Anspruchs komme keine Berichtigung nach § 319 ZPO, sondern allein eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO in Betracht; diese scheitere indessen daran, dass die zweiwöchige Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt sei.

Am 20.1.2004 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts Verhandlungstermin zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des AG Spandau zum Aktenzeichen 5 C 165/01 anberaumt und den Parteien aufgegeben, zu dem Urteil abschließend Stellung zu nehmen. Die Kammer hat mit Urteil v. 30.3.2004 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Spandau v. 29.5.2001 zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits "unter Aufhebung der Kostenentscheidung" ihres vorausgegangenen Urteils v. 23.8.2002 anderweit entschieden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die ersatzlose Aufhebung des Berufungsurteils und die Feststellung, dass das Urteil des AG v. 29.5.2001 wirkungslos ist.

 

Entscheidungsgründe

Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79 [81 f.]).

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Spandau v. 29.5.2001 sei unbegründet. Der Kläger habe Anspruch auf die ihm für die Monate September 2000 bis März 2001 erstinstanzlich zuerkannte Miete. Durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten sei erwiesen, dass die vereinbarte Miete nicht wucherisch überhöht sei.

Das Urteil der Kammer v. 23.8.2002 stehe der Entscheidung über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil v. 29.5.2001 nicht entgegen. Zwar habe die Kammer versehentlich ein Schlussurteil mit abschließender Kostenentscheidung gefällt, dessen Ergänzung mangels Einhaltung der Antragsfrist des § 321 ZPO nicht mehr möglich sei. Auch eine Korrektur jener Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs komme nach Ablauf dieser Frist, die der Rechtssicherheit diene, nicht mehr in Betracht. Die Kammer halte aber dafür, dass in dem "verdeckten Teilurteil" v. 23.8.2002 keine Entscheidung über den Streitgegenstand des Verfahrens 5 C 165/01 getroffen worden sei, so dass insoweit keine Rechtskraft eingetreten sei. Daher sei der Rechtsstreit nicht beendet, und die alte abschließende Kostenentscheidung über einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit gehe ins Leere.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, dem Berufungsurteil v. 30.3.2004 stehe die Rechtskraft des vorausgegangenen Berufungsurteils v. 23.8.2002 entgegen. Denn mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Tenor seiner Entscheidung zweifelsfrei ergibt, nicht über den gesamten Streitgegenstand der zuvor zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungsverfahren entschieden. Gegenstand der Abänderung sind nach dem Eingangssatz der Urteilsformel allein das Teilurteil v. 23.1.2001 und das anschließende Schlussurteil v. 27.3.2001, die das AG in dem Verfahren 5 C 647/00 erlassen hatte. Allein auf den in jenem Verfahren eingeklagten Mietrückstand von 3.608,90 DM bezieht sich auch die Abweisung der weiter gehenden Klage unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel. Bestätigt wird dies durch die unter Ziff. 2 getroffene Kostenentscheidung, denn diese entspricht dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der Klageforderung des Verfahrens 5 C 647/00.

An diesem Ergebnis vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass das Berufungsgericht, nachdem es zuvor durch Verbindung der drei zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren auch den in dem Verfahren 5 C 165/01 des AG Spandau eingeklagten Mietzinsbetrag von 5.105,06 DM für die Monate September 2000 bis März 2001 in das als führend bestimmte Berufungsverfahren 64 S 127/01 einbezogen hatte und die Parteien dementsprechend in der dem damaligen Berufungsurteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung auch über die Berufung gegen das dort ergangene amtsgerichtliche Urteil streitig verhandelt hatten, ein Teilurteil über die unter dem Az. 5 C 647/00 verfolgte Klage weder erlassen durfte - wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - noch erlassen wollte. Denn weder das eine noch das andere wirkt sich auf den - objektiv zu bestimmenden - Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils aus. Nichts Anderes gilt für die Tatsache, dass mit einem Teilurteil keine, jedenfalls keine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hätte getroffen werden dürfen.

2. Einer Entscheidung über die Berufung gegen das in dem Verfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil des AG Spandau v. 29.5.2001 steht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, entgegen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die Rechtshängigkeit des dort eingeklagten Anspruchs bereits entfallen und das Urteil der ersten Instanz damit wirkungslos geworden war.

Der Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war Gegenstand der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Beklagten, über die die Parteien in der Berufungsverhandlung v. 26.10.2001 mündlich verhandelt haben. Den Berufungsantrag des Beklagten, auch das in dem Verfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil v. 29.5.2001 zu ändern und die dort erhobene Klage abzuweisen, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil v. 23.8.2002 versehentlich übergangen. Zur Behebung dieses Fehlers kam, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allein eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht.

Die Bestimmung setzt ihrem Wortlaut nach allerdings voraus, dass ein nach dem Tatbestand geltend gemachter Anspruch übergangen ist. Mit dieser Formulierung soll indessen ersichtlich eine Urteilsergänzung nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen das Gericht - wie hier - von der Darstellung des Tatbestands absieht, weil ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Formulierung dient vielmehr allein der Abgrenzung der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO von der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO. Hat nämlich das Gericht den übergangenen Antrag versehentlich auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, dann muss einer Urteilsergänzung eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 321 Rz. 7; BGH, Beschl. v. 18.2.1982 - VIII ZR 39/82, MDR 1982, 663 = NJW 1982, 1821). Dass dies hier nicht geschehen ist, hätte einer Ergänzung des Urteils v. 23.8.2002 nicht entgegengestanden. Denn eine vorrangig zu beantragende Tatbestandsberichtigung kommt naturgemäß dort nicht in Betracht, wo das ergänzungsbedürftige Urteil - wie hier - keinen Tatbestand enthält.

Die Ergänzung des versehentlich unvollständigen Urteils des Berufungsgerichts hätte aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, gem. § 321 Abs. 2 ZPO binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Urteils beantragt werden müssen. Daran fehlt es. Das Urteil ist dem Kläger am 20.9.2002 zugestellt worden. Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils kann frühestens dem schriftsätzlichen Berichtigungsbegehren des Klägers v. 11.7.2003 entnommen werden, bei dessen Eingang die zweiwöchige Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO längst abgelaufen war.

Mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO ist indessen, was das Berufungsgericht offenbar übersehen hat, die Rechtshängigkeit der Klage entfallen, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist (BGH, Urt. v. 8.11.1965 - VIII ZR 300/63, LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, MDR 1991, 673 = WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683, unter I 2a; Urt. v. 10.1.2002 - III ZR 62/01, BGHReport 2002, 320 = WM 2002, 816 = NJW 2002, 1115, unter II 1; Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 321 Rz. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 321 Rz. 6, § 261 Rz. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rz. 5, § 261 Rz. 9). Die Klage, über die das Berufungsgericht mit seinem - hier angefochtenen - Urteil v. 30.3.2004 vermeintlich entschieden hat, war folglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig. Zwar kann ein in erster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, MDR 1991, 673 = WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683, unter I 2a; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rz. 8). Das war hier indessen nicht der Fall. Über die Berufungen des Beklagten gegen das Teilurteil v. 21.1.2001 und das Schlussurteil v. 27.3.2001 hat die Berufungskammer mit ihrem ersten Berufungsurteil v. 23.8.2002 vollständig und abschließend entschieden. Offen geblieben ist danach allein die Entscheidung über die weitere Berufung des Beklagten gegen das in dem Verfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil des AG v. 29.5.2001. Die Anhängigkeit dieser Berufung ist ebenso wie die Rechtshängigkeit der in dem Verfahren 5 C 165/01 erhobenen Klage mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Damit war das Verfahren über die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Beklagten vollständig beendet. Eine Wiedereinführung des übergangenen Antrags durch Klageerweiterung in zweiter Instanz war danach nicht mehr möglich. Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz setzt eine zulässige, noch anhängige Berufung voraus; sie kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, BGHReport 2001, 26 = WM 2001, 45 = NJW 2001, 226, unter II 1, m.w.N., st.Rspr.).

III.

Das Berufungsurteil, das über eine nicht mehr existente Berufung entschieden hat, kann daher keinen Bestand haben. Da es außerhalb eines rechtshängigen Zivilprozesses ergangen ist, ist es auf die Revision des Beklagten ersatzlos aufzuheben. Der Senat hält es darüber hinaus für angebracht, entsprechend der Anregung der Revision deklaratorisch klarzustellen, dass das in dem Verfahren 5 C 165/01 des AG Spandau ergangene Urteil erster Instanz wirkungslos ist.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären (§ 8 GKG a.F., der hier gem. § 72 Nr. 1 GKG noch anzuwenden ist). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1337907

BGHR 2005, 872

EBE/BGH 2005, 5

FamRZ 2005, 881

NJW-RR 2005, 790

ZAP 2005, 703

AnwBl 2005, 104

MDR 2005, 1069

ProzRB 2005, 234

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