Rz. 118

Das streitige Verfahren endet, wenn es vollständig durchgeführt wird, mit einem Urteil. Beschlüsse werden im streitigen Verfahren nur innerhalb des Verfahrens selbst, nicht jedoch zu seiner Beendigung erlassen. Beispiele für Beschlüsse sind der Beweis-, der Hinweis-, der Auflagen- und der PKH-Beschluss.

Man unterscheidet die folgenden Urteilsarten.

I. Streitiges Endurteil

 

Rz. 119

Das streitige Endurteil besteht aus vier wesentlichen Teilen, nämlich dem Rubrum, d.h. der genauen Bezeichnung der Parteien, dem Tenor, d.h. der Entscheidungsformel, dem Tatbestand, der eine geordnete summarische Zusammenfassung dessen enthält, was die Parteien vorgetragen und beantragt haben, und den Entscheidungsgründen, d.h. der rechtlichen Würdigung dessen, was die Parteien vorgetragen haben bzw. was aus Sicht des Gerichts maßgeblich ist unter Würdigung der Beweise bzw. der Beweislastgrundsätze. Der Tenor besteht aus Aussprüchen zur Streitsache selbst, zur Verpflichtung der Parteien hinsichtlich der Kostentragung und zur Frage der vorläufigen Vollstreckung, die entweder nur gegen Sicherheitsleistung oder ohne Sicherheitsleistung, dann jedoch mit einer Abwendungsbefugnis des Beklagten erfolgen kann, vgl. §§ 704 ff. ZPO.

 

Rz. 120

Das Endurteil ergeht nach einer streitigen Verhandlung, in der beide Parteien ordnungsgemäß ihre Anträge stellen. Es schließt die Instanz ab.

Endurteile sind mit den Rechtsmitteln der Berufung – vgl. §§ 511 ff. ZPO – und der Revision – §§ 542 ff. ZPO – angreifbar. Die Einlegung des Rechtsmittels führt dazu, dass der Rechtsstreit in einer höheren Instanz weiterbehandelt wird.

II. Grundurteil

 

Rz. 121

Im Gegensatz zum Endurteil beenden Grundurteile eine Instanz nicht völlig. Durch sie wird lediglich über den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach entschieden.

 

Beispiel:

A beauftragt B, ein Haus für ihn zu bauen. Als das Haus fertig ist, behauptet er nach dem Einzug, dass er nun erst festgestellt habe, was bei der Abnahme auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass es mängelbehaftet sei, weswegen er von B Mängelbeseitigung und zusätzlich 20.000,00 EUR mängelbedingten Schadensersatz verlangt. B bestreitet, dass das Haus Mängel aufweise und bestreitet im Übrigen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

Das Gericht wird sinnvollerweise, falls B Beweis (bspw. Einholung eines Sachverständigengutachtens) angeboten hat, zunächst Beweis über die Frage erheben, ob das Haus die behaupteten Mängel aufweist, ob diese bereits bei der Abnahme erkennbar waren und ob diese, falls sie bestehen, auf die Arbeit des B zurückzuführen sind. Stellt sich durch eine Beweisaufnahme heraus, dass das Haus mängelbehaftet ist, kann das Gericht gem. § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen. Durch dieses wird festgestellt, dass dem A ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Frage, wie hoch dieser Schadensersatz ist, bleibt dem weiteren Verfahren überlassen, hierüber müsste angesichts des Bestreitens des B dann ggf. noch gesondert Beweis erhoben werden.

Der Vorteil des Grundurteils liegt also darin, dass das Gericht die Möglichkeit hat, rechtskräftig eine für die Endentscheidung maßgebliche Vorfrage vor der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits zu entscheiden.

Das Grundurteil ist durch Berufung und Revision angreifbar. In der Praxis sind Grundurteile recht selten.

III. Anerkenntnisurteil

 

Rz. 122

Anerkenntnisurteile ergehen immer dann, wenn der Beklagte einen geltend gemachten Anspruch anerkennt. Es ist nicht erforderlich, einen entsprechenden Antrag klägerseits auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zu stellen. Vielmehr wird vom Gericht im Falle des Anerkenntnisses von Amts wegen ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung und als solche wie alle Prozesshandlungen unbedingt abzugeben. Dabei kann auch nur ein Teil der Klageforderung anerkannt werden, so dass ein Teil-Anerkenntnisurteil ergeht. Nach Abgabe eines Anerkenntnisses prüft das Gericht nicht mehr, ob der Kläger den anerkannten Anspruch berechtigt geltend macht, es hat vielmehr auf Antrag das Anerkenntnisurteil hinsichtlich des anerkannten Anspruchs zu erlassen.

 

Rz. 123

Das Anerkenntnis kann unter Verwahrung gegen die Kosten abgegeben werden (§ 93 ZPO). In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, indem er sich der vom Kläger vorprozessual geforderten Leistung widersetzt hat. Ist dies der Fall, so hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, stellt das Gericht fest, dass der Kläger keinen Anlass zur Klage gehabt hat, so wird es die Kosten dem Kläger auferlegen.

 

Rz. 124

Das Anerkenntnisurteil ist mit den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision angreifbar, wobei das Rechtsmittel nur dann Erfolg versprechen dürfte, wenn nach Erlass des Urteils eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

 

Beispiel:

Testamentsvollstrecker T wird vom Erben E verklagt, ein notarielles Erbverzeichnis vorzulegen. Er erkennt diesen Anspruch an und lässt ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen.

Nach Erlass des Urteils legt er das Amt als Testamentsvollstrecker nieder und legt gegen das Urteil Be...

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