Rz. 42

Die Güteverhandlung ist der eigentlichen mündlichen Verhandlung zwingend vorgelagert. Es soll also zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit unter gerichtlicher Anleitung zu erreichen und erst in einem zweiten Schritt, wenn eine solche gütliche Einigung nicht erreicht wird, in einer prozessualen mündlichen Verhandlung bisherigen Zuschnitts der eigentliche Zivilprozess geführt werden. Dabei ist gesetzlich geregelt, dass für die Güteverhandlung sowie alle etwaigen weiteren Güteversuche das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Nichterscheinen ist insoweit auch sanktioniert, als bei Nichterscheinen beider Parteien von dem Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden muss. Erscheint nur eine von beiden Parteien, d.h. Kläger oder Beklagter, soll sich gem. § 279 ZPO die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen.

 

Rz. 43

Die Güteverhandlung muss nicht zwingend vor dem für die Hauptsache zuständigen Gericht stattfinden. Vielmehr kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen, was womöglich in geeigneten Fallkonstellationen das Ersparen von Reisekosten beinhaltet, wenn die Parteien ihren Sitz an einem anderen Gerichtsstand haben als dem des für die Hauptsache zuständigen Gerichts, beispielsweise bei Wegzug des Beklagten nach Rechtshängigkeit.

 

Rz. 44

Bereits im Stadium der Güteverhandlung, aber auch im späteren zivilprozessualen Verfahren kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Es ist dann also nicht mehr wie früher erforderlich, dass der Vergleich in einer mündlichen Verhandlung geschlossen wird und die entsprechenden Parteien, zumindest aber deren Prozessbevollmächtigte hierzu an den Gerichtsort anreisen (vgl. § 278 Abs. 6 ZPO). Endet die Güteverhandlung erfolglos, d.h. endet sie ohne Abschluss eines Vergleichs, geht das Verfahren in das normale zivilprozessuale Verfahren über. Gemäß § 279 Abs. 1 ZPO soll sich im Anschluss an die Güteverhandlung die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.

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