Rz. 3

Es ist allein Sache des Klägers, den Anspruch, den er geltend machen will, zu benennen. Man spricht hier von dem Dispositionsgrundsatz oder der Bindung des Gerichts an den Parteiwillen. Das Gericht darf nichts zusprechen, was der Kläger nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hieraus folgt im Gegenzug die Verpflichtung des Klägers, den Gegenstand seines Begehrens genau zu benennen.

 

Beispiel:

A verlangt mit seiner Klage in der Hauptsache 10.000,00 EUR Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem B. Das Gericht sieht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, dass ihm in Wirklichkeit ein Schaden in Höhe von 15.000,00 EUR entstanden ist und wegen der klaren Alleinschuld des B auch voll zustehen würde. Das Gericht dürfte gleichwohl nur die beantragten 10.000,00 EUR zusprechen, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn nicht der Klägeranwalt seinen Antrag nach Vorliegen des Gutachtens entsprechend anpasst, was er natürlich machen wird.

 

Rz. 4

Aus dem Dispositionsgrundsatz folgt weiterhin, dass der Kläger letztlich der Herr des Verfahrens ist, da allein er über den von ihm begehrten Anspruch verfügen kann. So kann der Kläger auch im Verfahren auf den Anspruch materiell-rechtlich verzichten, was im Rechtssinne das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB ist, das regelmäßig beklagtenseits angenommen wird. Der Kläger kann, wenn auch nach Beginn der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache (Antragstellung) nur noch mit dessen Zustimmung (§ 269 Abs. 1 ZPO), die Klage zurücknehmen. Er kann sie erweitern oder beschränken (§ 264 ZPO) und er kann, gemeinsam mit der beklagten Partei, Vergleiche über den Streitgegenstand schließen oder einen Sachverhalt unstreitig stellen.

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