Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 13 O 84/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 16.01.2018, Az. 13 O 84/16, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Hinblick auf die Zahlungsansprüche teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

III. Dieses Urteil ist jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige (Teil-)Berufung der Beklagten, mit der sie (nur) die Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit begehrt, als dass sie zur Zahlung von mehr als 2.500,00 EUR nebst anteiliger Zinsen an Vertragsstrafe sowie zur Zahlung von mehr als 800,20 EUR nebst anteiliger Zinsen an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist und insoweit um Abweisung der weitergehenden Klage bittet, ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht lediglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu.

1) Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe folgt aus § 339 S. 2 BGB i. V. m. Ziffer 1c des zwischen den Parteien im Verfahren Landgericht Wuppertal, Az. 11 O 61/14, geschlossenen (Prozess-)Vergleichs vom 02.06.2015 (Anlage K 6).

a) Die Beklagte wendet sich zu Recht nicht gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die Abrufbarkeit des Prospektes "... Holz-, Fenster- und Türenpremiumservice" Anfang Oktober 2016 unter "http://www... de/fileadmin/editor/prospekte/.... _Fenster_Premium_Serie.pdf" eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1c des (Prozess-)Vergleichs vom 02.06.2015 (Anlage K 6) ist. In diesem Prospekt finden sich unstreitig 6 Fotografien, die Gegenstand der Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß der genannten Ziffer 1c sind (Screenshot, Anlage K 7). Angesichts des objektiv vorliegenden Verstoßes ist das Verschulden der Beklagten zu vermuten. Den erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte auch bei Zugrundelegung ihres Vortrages zu ihren Entfernungsbemühungen, wie das Landgericht ebenso zutreffend ausgeführt hat, nicht geführt. Folglich ist eine Vertragsstrafe gem. Ziffer 1c des (Prozess-)Vergleichs vom 02.06.2015 dem Grunde nach verwirkt.

b) Das Landgericht ist weiterhin zu Recht zu der - von der Beklagten ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellung gelangt, dass eine (1) Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung gem. Ziffer 1c gegeben ist.

Soweit die Klägerin insoweit die Auffassung vertritt, es sei von einem 6fachen Verstoß auszugehen, weil der streitgegenständliche Prospekt 6 Fotografien enthält, kann dem nicht zugestimmt werden.

Auch wenn sich die Beklagte in Ziffer 1c des (Prozess-)Vergleichs vom 02.06.2015 (Anlage K 6) verpflichtet hat, mit den dort spezifizierten 11 Darstellungen von Fensterecken und Fensternahaufnahmen nicht mehr zu werben oder diese sonst wie zu verwenden, ist Ausgangspunkt für die Frage, wie viele Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vorliegen, das (tatsächliche) Verhalten der Beklagten. Wäre insoweit festzustellen, dass sie mehrere Handlungen begangen bzw. aufgrund von Unterlassungen mehrfach gegen eine ihr obliegende positive Handlungspflicht verstoßen hat, wäre zunächst zu prüfen, ob trotz der Mehrzahl von Verstößen eine natürliche Handlungseinheit vorliegt und damit nur eine Handlung anzunehmen wäre (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2009, 181 - Kinderwärmekissen). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, wäre des Weiteren zu eruieren, welcher Verschuldensgrad jeweils bei den Einzelverstößen anzunehmen ist und welcher Zeitabstand zwischen den mehreren Handlungen liegt. Stehen mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen im Raum, wären diese rechtlich nur als ein Verstoß zu werten, wenn sie in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2015, 2021 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

All diese Überlegungen setzen indes - wie eingangs erwähnt - voraus, dass überhaupt tatsächlich von einer Meh...

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