Rz. 163
Die Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe und auch vreiberuflicher Praxen bringt einige Sonderprobleme mit, die (auch bzw. gerade) bei Anwendung einer der oben beschriebenen Methoden besondere Berücksichtigung verdienen.[279] Denn bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Ertragswertverfahrens oder der DCF-Methode ergeben sich hier oftmals rechnerische Werte, die von der Realität weit entfernt sind und häufig sogar ein Vielfaches der am Markt tatsächlich festzustellenden Verkaufspreise (für in etwa vergleichbare Unternehmen) ausmachen.[280] Dies ist prinzipiell auch von der Rechtsprechung und in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt.
Rz. 164
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kommen insbesondere der oftmals fehlenden Trennung von Management und Unternehmenseigentum,[281] der teilweise unklaren Trennung von Betriebs- und Privatvermögen[282] und Besonderheiten bei der Unternehmensfinanzierung bzw. Eigenkapitalausstattung[283] besondere Bedeutung zu.
Rz. 165
Vor diesem Hintergrund hat das IDW im Jahr 2014 die aus seiner Sicht zu beachtenden Besonderheiten bei der Bestimmung des objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen in einem Praxishinweis[284] zusammengefasst.[285] Dabei werden als wesentliche qualitative Unterscheidungsmerkmale folgende Spezifika kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber (nach IDW S 1 typischerweise zu bewertenden) (Groß-)Unternehmen genannt:[286]
▪ | Zusammenfallen von Eigentum und Geschäftsführung |
▪ | Überschneidungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre |
▪ | fehlende oder nicht dokumentierte Unternehmensplanung |
▪ | geringe Diversifikation |
▪ | Rechtsformspezifika sowie |
▪ | mangelnde oder eingeschränkte Fungibilität. |
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