Rz. 78

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner ist, wie gesagt, allgemein anerkannt.[138] Im Rahmen der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte sind sie im Bewertungskalkül sachgerecht zu typisieren.[139]

 

Rz. 79

Bewertungstechnisch sind die künftigen Nettozuflüsse bei unmittelbarer Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern um diese zu kürzen und sodann mit einem ebenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern bestimmten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren.[140] Dabei ist prinzipiell zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen zu unterscheiden.

 

Rz. 80

Bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften[141] wird regelmäßig eine mittelbare Typisierung vorgenommen, die unterstellt, dass die Belastung mit persönlichen Ertragsteuern in Bezug auf die Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Investition in ein Aktienportfolio entspricht. Dementsprechend kann auf die unmittelbare Berücksichtigung der persönlichen Steuern bei den finanziellen Überschüssen verzichtet werden.[142]

 

Rz. 81

Bei der Bewertung von Einzelunternehmen oder von Personengesellschaften ist demgegenüber stets die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern erforderlich, da die persönliche Einkommensteuer teilweise oder ganz an die Stelle der in der Alternativrendite bereits berücksichtigten Unternehmenssteuer tritt.[143]

[138] Vgl. IDW S 1, Tz 28–31, FN-IDW 2008, 271, 276.
[139] IDW S 1, Tz 43, FN-IDW 2008, 271, 278; vgl. hierzu auch Kohl/Schilling, StuB 2008, 909, 910 f.
[140] IDW S 1, Tz 43, FN-IDW 2008, 271, 278.
[141] Die nicht unmittelbar zum Verkauf anstehen.
[142] IDW S 1, Tz 45, FN-IDW 2008, 271, 278.
[143] IDW S 1, Tz 47, FN-IDW 2008, 271, 278.

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