Rz. 44

Periodische Besteuerungseffekte

Gemäß § 2 Abs. 1 FVerlV sind Steuereffekte zu berücksichtigen und deshalb finanzielle Überschüsse nach Steuern maßgeblich. Zudem verweist die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG ausdrücklich darauf, dass auch Steuereffekte zu berücksichtigen sind, weil diese bewertungsrelevant seien.[1]

Im Hinblick auf die Eliminierung der Steuerbelastung ist fraglich, ob nur die Steuern des Unternehmens oder auch zusätzlich die der Anteilseigner zu berücksichtigen sind. Bezieht man sich auf die entsprechenden Regelungen des IWD S 1, so sind die Nettozuflüsse "unter Berücksichtigung der (...) Ertragsteuern des Unternehmens und grundsätzlich der aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln."[2] Entsprechend der Typisierung nach IDW S1 im Hinblick auf die Berücksichtigung von Steuern bei der durch den Kalkulationszinssatz verkörperten alternativen Anlage des Investors ist davon auszugehen, dass "die persönliche Ertragsteuerbelastung der Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio entspricht".[3]

Diese Vorgehensweise überzeugt insofern, als letztlich die beim Gesellschafter ankommenden Zuflüsse die Größe "Wert" bestimmen. Für die Bewertung ist es dabei allerdings entscheidend, dass nicht nur bei den erwarteten Nettogewinnen, sondern auch bei der durch den Kalkulationszinssatz verkörperten alternativen Anlage des Investors die Steuern in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund konzediert IDW S 1 eine Typisierung nach der "die persönliche Ertragsbelastung der Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio entspricht."[4]

Die VWG-Funktionsverlagerung nehmen typisierend nur auf die Steuern des Unternehmens, nicht dagegen auf die Steuern der Gesellschafter Bezug.[5] Es wird dem Steuerpflichtigen jedoch auch die Möglichkeit eingeräumt, die persönliche Steuerbelastung der Gesellschafter zu berücksichtigen und damit ein finanzmathematisch exaktes Ergebnis zu berechnen. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes bezüglich der Steuerbelastung entsprechend zu verfahren.[6] Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personengesellschaften das Wahlrecht zugestanden, typisierend die Ertragsteuern anzusetzen, "die entstanden wären, wenn statt Personenunternehmen Kapitalgesellschaften an der Funktionsverlagerung beteiligt gewesen wären."[7] Anstelle dieser Typisierung kann die Steuerbelastung nach den individuellen Steuersätzen ermittelt werden.

 

Rz. 45

Keine Einbeziehung (periodischer) persönlicher Ertragsteuern

Zweifelsohne ist die explizite Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern und damit der wertrelevanten steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner im Bewertungskalkül bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts stets sachgerecht.[8] Die Bewertung von Transferpaketen im Rahmen von Funktionsverlagerungen ist jedoch nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG durch hypothetischen Fremdvergleich unter Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 3 AStG durchzuführen. Hiernach ist für die Anwendung des Fremdvergleichs insbesondere davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Mit der Bezugnahme auf die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sowohl auf Seiten des verlagernden wie auf Seiten des übernehmenden Unternehmens (sog. doppelter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter), ist die Grenzpreisermittlung (Mindestpreis des verlagernden Unternehmens, Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens) auf die Gesellschaftsebene eingeengt und festgelegt. Die maßgeblichen Entscheidungswerte sind deshalb diejenigen auf Gesellschaftsebene und nicht diejenigen auf Gesellschafterebene.[9] Der zwingende Verzicht auf die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften folgt unmittelbar auch aus § 2 Satz 4 FVerlV, nach dem die „entsprechenden Erwartungen der finanziellen Überschüsse der beteiligten Unternehmen“ zu Grunde zu legen sind. Vor diesem Hintergrund ist für das in Rz. 34 der VWG Funktionsverlagerung eingeräumte Wahlrecht eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

 

Rz. 46

Berücksichtigung aperiodischer Besteuerungseffekte

Neben periodischen Besteuerungseffekten will die Finanzverwaltung auch aperiodische Besteuerungseffekte in die Ermittlung des jeweiligen Grenzpreises des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers einbeziehen. Die Finanzverwaltung macht sich hierbei eine vereinzelt im Schrifttum vertretene Auffassung zu eigen,[10] ohne diese allerdings zu begründen oder aus den gesetzlichen Vorgaben abzuleiten. So heißt es in Rz. 118 der VWG-Funktionsverlagerung denkbar knapp: "Für die Berechnung des Mindestpreises des verlagernden Unternehmens ist auch dessen Steuerbelastung auf den ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge