Rz. 102

Zum Vergleich der aus dem bewertungsgegenständlichen Unternehmen zu erzielenden finanziellen Überschüsse mit einer gleichartigen Alternativinvestition in (andere) Unternehmen wird im Rahmen der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts zumeist typisierend auf die Renditen eines Aktienportfolios als Ausgangsgröße abgestellt. Sofern die zu diskontierenden finanziellen Überschüsse um persönliche Ertragsteuern vermindert werden, muss auch der Kapitalisierungszinssatz unter entsprechender unmittelbarer Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern angesetzt werden.[172]

[172] IDW S 1, Tz 93, FN-IDW 2008, 271, 283.

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